Physiotherapeuten in Österreich werden ab 2026 von einigen steuerlichen Entlastungen profitieren – sei es als Praxisinhaber oder Angestellte.

Tarifanpassung Einkommensteuer

Die Einkommensteuersätze wurden auch heuer wieder valorisiert um zu verhindern, dass die Steuerbelastung alleine auf Grund der Inflation zu stark steigt, zB die 0%-Tarifstufe von EUR 13.308 auf EUR 13.539 Euro, die 20%-Stufe von EUR 21.617 auf 21.992 usw.

Erweiterung der Basispauschalierung

Die Basispauschalierung ermöglicht es Physiotherapeuten ihre Betriebsausgaben ohne Nachweis der eigenen Aufwendungen mit einem bestimmten Pauschalbetrag abzusetzen, solange eine bestimmte Umsatzgrenze nicht überschritten wird.

Die Umsatzgrenze steigt weiter stark an von bisher EUR 320.000 im Jahr 2025 auf nunmehr EUR 420.000 ab 2026. Zugleich werden auch die Pauschalsätze für Betriebsausgaben von 13,5% im Jahr 2025 auf 15% ab 2026 angehoben. Damit erhöht sich der maximal absetzbare Betrag von EUR 43.200 in 2025 auf nunmehr EUR 63.000 ab 2026. Die besondere Grenze für spezielle Einkünfte aus schriftstellerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden und erzieherischen Tätigkeiten bleibt hingegen unverändert bei 6%.

Wenngleich die pauschale Ermittlung verlockend klingt, sollte jedenfalls geprüft werden ob eine Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nicht zu einer geringeren Steuerlast führt.

Steuerfreibeträge für Investitionen

Für die Anschaffung bestimmter Vermögensgegenstände stehen der Gewinnfreibetrag bzw. der Investitionsfreibetrag zur Verfügung. Welcher der beiden Freibeträge für die jeweilige Investition steuerlich vorteilhafter bzw. zulässig ist, muss im Detail analysiert werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Investitionsfreibetrag in 2026 erhöht wurde:

  • Beim Gewinnfreibetrag gibt es in 2026 wie bisher den Grundfreibetrag in Höhe von 15% des Gewinns, der bis zu einem Gewinn von maximal EUR 33.000 ohne Investition beansprucht werden kann. Für Gewinne darüber bis zu EUR 145.000 beträgt der investitionsbedingte Freibetrag 13%, darüber besteht eine Staffelung. Der investitionsbedingte Freibetrag kann jedoch nur für Gewinne geltend gemacht werden, die in gleicher Höhe durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter abgedeckt werden. Auf diese Weise soll die Investitionstätigkeit von Unternehmern gefördert und die Eigenkapitalbildung unterstützt werden.

 

  • Der Investitionsfreibetrag kann für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend gemacht werden. Bisher gab es den allgemeinen Freibetrag in Höhe von 10 % der Anschaffungskosten, weiters den Öko-Investitionsfreibetrag in Höhe von 15%. Im Laufe des letzten Jahres wurde der allgemeine Freibetrag auf 20% und der ÖKo-Freibetrag auf 22% angehoben, beide mit Befristung bis 31.12.2026.

Für angestellte Physiotherapeutinnen: Weiterbildungszeit statt Bildungskarenz

Damit man in den Genuss der neuen Weiterbildungszeit gelangt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Wesentliche sind nachfolgend angeführt:

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine durchgehende, vollentlohnte und vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim aktuellen Dienstgeber in Österreich seit mindestens 12 Monaten bestehen.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Master- oder Diplomstudium müssen sogar über eine insgesamt mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungszeit in Österreich verfügen, davon mindestens 12 Monate ununterbrochen beim derzeitigen Dienstgeber.

Voraussetzung ist zudem eine mit dem Dienstgeber abgeschlossene „Vereinbarung über Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit“.

Eine Weiterbildungsbeihilfe kann für mindestens zwei Monate beantragt werden und erfordert eine Weiterbildung mit einem Umfang von mindestens 20 Wochenstunden. Im Fall eines Studiums sind 20 ECTS pro Semester nachzuweisen bzw. 16 Wochenstunden oder 16 ECTS, wenn keine Kinderbetreuungsmöglichkeit besteht.

Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe gilt eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden. Im Fall eines Studiums sind 10 ECTS pro Semester erforderlich bzw. 8 Wochenstunden oder 8 ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.

Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2025

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung selbst durchführen, muss diese bis spätestens 30. April 2026 in Papierform bzw. bis 30. Juni 2026 elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Übernimmt Ihr Steuerberater die Einreichung, gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. März 2027.

Oftmals lohnt sich bereits am Jahresanfang ein Gespräch mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens, um das Jahr zu planen und alle bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Wir stehen hierzu gerne zur Verfügung.

 

Der Artikel im Inform von Mag. Alexander Grabner

 

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