Einlage von privaten Gebrauchtgegenständen in den Betrieb

Im unternehmerischen Alltag kommt es immer wieder vor, dass ursprünglich private genutzte Wirtschaftsgüter betrieblich verwendet werden ohne jedoch in der Buchhaltung erfasst zu werden. In der Folge kann keine steuerliche Abschreibung erfasst werden. Damit ist der Gewinn höher und eine entsprechend höhere Steuerzahlung die Folge.

MMG-Tipp: Es zahlt sich aus, eine jährliche Inventur zu machen und dabei auch auf das Privatvermögen zu achten.

Was ist zu tun?

Es ist zulässig ursprünglich privat genutzte Wirtschaftsgüter fortan im Betrieb zu verwenden, dh in den Betrieb „einzulegen“. Hierzu wird das Wirtschaftsgut in der Buchhaltung mit dessen „Teilwert“ erfasst, also mit dem Preis den man beim Verkauf der Praxis für dieses Wirtschaftsgut anteilig bekommen würde. Der Teilwert liegt üblicherweise in der Bandbreite von 10-30% des Neupreises. Er ist die Basis für die Berechnung der Abschreibung und bestimmt damit die Höhe des steuerlichen Vorteils.

Welche Wirtschaftsgüter können eingelegt werden?

In Betracht kommen Computer, Kopierer, Handy und andere übliche Arbeitsmittel, sowie Vorhänge, Kaffeemaschine, Kühlschrank und andere Einrichtungsgegenstände, ferner PKW, sowie Trainingsgeräte und vieles mehr.

Wie kann ich den Teilwert bestimmen?

Dies kann durch eine Schätzung ausgehend vom Kaufpreis oder Marktpreis erfolgen. Auf Nachfrage ist dem Finanzamt der geschätzte Wert glaubhaft zu machen, also die eigenen Überlegungen nachvollziehbar darzustellen.

Zu beachten sind besondere Regeln für Antiquitäten und Teppiche. Diese sind nur abschreibbar, sofern sie auch benutzt werden. Ein Teppich muss daher begangen werden können und darf nicht nur an der Wand hängen, eine antike Kommode muss befüllt sein. Teppiche sind nur bis max. EUR 730 pro m2 abschreibbar. Antiquitäten nur im Ausmaß eines gediegenen Vergleichsstücks und nicht auf Basis von Liebhaberpreisen.

Gibt es Ausnahmen?

Vorsicht ist geboten bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs wie Waschmaschinen, Kühlschränke, Tiefkühltruhen, Heimbügler, Kaffeemaschinen, Radio- und TV-Geräte, Beamer und Fotokameras. Diese sind nur betrieblich absetzbar, wenn sie ausschließlich betrieblich verwendet werden.

Die ausschließliche betriebliche Verwendung kann glaubhaft gemacht werden, wenn es einen besonderen, betrieblichen Zweck für die Verwendung dieser Geräte gibt, wenn die Geräte in den Betriebsräumen situiert sind und wenn es zur Privatnutzung eigene Geräte gibt.

Bei KFZ sind die umfangreichen Bestimmungen hinsichtlich der Anschaffungskosten und Abschreibungsdauer zu beachten.

 

MMG-Tipp: Sie sollten die Liste der Einlagen samt Schätzwert den Buchhaltungsunterlagen Dezember beilegen. In diesem Fall ist es nämlich möglich die Verbuchung der Abschreibung zeitgleich mit den Dezemberbelegen vorzunehmen. Eine Verbuchung 1-2 Jahre später bei der Erstellung der Steuererklärung wird vom Finanzamt eher hinterfragt als eine zeitgleiche Verbuchung.

 

Exkurs Arbeitszimmer:

Auch die tatsächlichen Kosten des im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers wie anteilige Miete, Betriebskosten, Einrichtung, sind unter bestimmten Umständen steuerlich absetzbar, wenn das Arbeitszimmer betrieblich notwendig und sinnvoll ist, nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird, dort der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt und mehr als die Hälfte der Einnahmen der jeweiligen Einkunftsquelle erwirtschaftet werden.

Aufgrund dieser Bedingungen, die von der Finanz immer strenger ausgelegt und gehandhabt werden, wird ein häusliches Arbeitszimmer bei Pysiotherapeut:innen oft nur im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeiten absetzbar sein, etwa bei einer Tätigkeit als Gutachter, Univ. Lektoren, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponisten, allenfalls Musiker, Bildhauer, Heimarbeiter, Heimbuchhalter, Teleworker etc.

Wer also z.B. eine Studie durchführt oder einen Artikel schreibt oder plant dies zu tun, sollte prophylaktisch frühzeitig beginnen die Belege zu den Raumkosten sammeln.

 

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