Im Vorjahr wurden rund vierzehn Steuergesetze bzw Verordnungen veröffentlicht, bei denen auch interessante Neuerungen betreffend steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben und die Umsatzsteuer dabei waren

Nachfolgend sollen für Physiotherapeut*innen relevante Neuerungen betreffend abzugsfähige Kilometergelder und betreffend Kleinunternehmer beleuchtet werden:

Kleinunternehmer

Die steuerliche Einstufung als sogenannter „Kleinunternehmer“ hat sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer Relevanz:

Physiotherapeut*innen sind mit ihrer hauptberuflichen Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit. Werden jedoch nebenberufliche Einnahmen erzielt, so ist sehr wohl die Umsatzsteuer zu beachten.

Waren die nebenberuflichen Einnahmen schon im Vorjahr unter einer bestimmten Grenze und bleiben sie auch heuer darunter, kann auch für die nebenberuflichen Einnahmen eine Befreiung von der Umsatzst4euer in Betracht kommen. In diesem Fall entsteht keine Umsatzsteuerpflicht, gleichzeitig darf auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die relevante Grenze lag im Jahr 2024 bei EUR 35.000 und wurde nun ab dem Jahr 2025 erfreulicher Weise auf EUR 55.000 erhöht, wobei die hauptberuflichen Einnahmen von Physiotherapeut*innen bei der Berechnung nicht mit einbezogen werden.

Beispiel: Neben den Einnahmen als Physiotherapeut*in werden drei Wohnungen zu je EUR 1.000 pm vermietet. Die Mieteinnahmen betragen insgesamt EUR 36.000. Die Befreiung kommt somit zur Anwendung, weil die Einnahmen unter der Grenze von EUR 55.000 liegen.

TIPP: Im Einzelfall kann es jedoch steuerlich vorteilhaft sein auf die Befreiung zu verzichten und die Nebeneinkünfte der Umsatzsteuer zu unterziehen. Bei Bedarf beraten wir Sie hierbei gerne.

Für kleine Physiotherapie-Praxen ist die Anhebung der Kleinunternehmer – Grenze auch bei der Einkommensteuer relevant. Liegen die Einnahmen aus der physiotherapeutischen Tätigkeit unter der Grenze, können die Betriebsausgaben als pauschaler Absetzbetrag in Höhe von 20% der Einnahmen ermittelt werden, anstatt auf Basis der tatsächlichen Kosten, was eine Vereinfachung der Buchhaltung bedeutet.

TIPP: Die Pauschalierung erscheint zunächst in praktischer Hinsicht wegen dieser Vereinfachung sehr verlockend, nach unserer Erfahrung ist eine Erfassung der tatsächlichen Kosten in den meisten Fällen jedoch steuerlich vorteilhafter.

Kilometergelder

Bereits bisher durften betriebliche Fahrtkosten auf Basis pauschaler Kilometergelder steuerlich abgesetzt werden anstatt auf Basis der tatsächlich erwachsenen Fahrzeugkosten. Erfreulicherweise steigen ab dem Jahr 2025 die Kilometergelder. Besonders stark ist die Erhöhung bei Fahrrädern, für die ab dem heurigen Jahr der gleiche Tarif zur Anwendung kommt wie für PKWs.

Konkret steigen die Kilometergelder für betriebliche Fahrten mit dem PKW, Kombis, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder von EUR 0,42 auf EUR 0,50 pro Kilometer, wobei für Mitfahrer generell weitere EUR 0,15 pro Kilometer geltend gemacht werden können.

Wie bisher darf bei PKW für maximal 30.000 km pro Jahr ein Kilometergeld angesetzt werden und die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs darf 50% nicht überschreiten. Die Obergrenze bei Fahrrädern steigt ab 2025 von bisher 1.000 km auf nunmehr 3.000 km pro Jahr.

TIPP: Ist eine Überschreitung der Obergrenzen im heurigen Jahr absehbar, sollten frühzeitig Belege zur Absetzung der tatsächlichen Fahrzeugkosten gesammelt werden.

Bitte beachten Sie, dass bei einem Ansatz von Kilometergeldern alle denkbaren Kosten für Abnutzung, Treibstoff und Servicekosten bis hin zu Parkgebühren als abgegolten gelten. Ferner sollte weiterhin an die Mindestinhalte des vorgeschriebenen Fahrtenbuchs gedacht werden, nämlich Datum, Kilometerstand, Anzahl der betrieblichen zurückgelegten Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der jeweils betrieblichen Fahrt.

Im Detail ergeben sich aus den angesprochenen Neuerungen interessante steuerliche Effekte bei deren Umsetzung wir Sie bei Bedarf gerne unterstützen.

 

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