Am 8.7.2026 hat der Nationalrat eine einschneidende Änderung zum Nachteil der Steuerpflichtigen mit Gewinnen von mehr als 33.000 p.a. beschlossen: Ab 2027 werden keine Wertpapier-Investitionen mehr für den Gewinnfreibetrag angerechnet, sondern nur mehr Sachinvestitionen. Wir empfehlen daher Sachinvestitionen (zB Geräte und Einrichtungen) möglichst in das Jahr 2027 zu verschieben und im Jahr 2026 letztmalig Wertpapiere zu erwerben.

Erläuterung im Detail

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag werden in den Jahren 2027 bis 2029 vorerst befristet nur noch Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter anerkannt und Investitionen in Wertpapiere nicht mehr anerkannt. Der Kauf von Wertpapieren bringt somit keine Steuererleichterung in diesen Jahren mehr. Nur noch Ersatzbeschaffungen von z.B. vorzeitig getilgten Wertpapieren werden noch anerkannt. Diese Maßnahme ist ein enormer Einschnitt für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Jahresgewinnen über 33.000 Euro, die relativ wenige körperliche Wirtschaftsgüter benötigen oder ihre Infrastruktur vor Kurzem erneuert haben.

Die bisher bewährte Praxis in der Steuerplanung war es, körperliche Wirtschaftsgüter dem „Investitionsfreibetrag“ mit einem Fördersatz von 10% – 22% zuzuordnen, und den „investitionsbedingten Gewinnfreibetrag“ allein durch den Zukäufe von begünstigten Gewinnfreibetag-Wertpapieren auszuschöpfen. Fällt nun die Wertpapier-Option für die Jahre 2027 bis 2029 weg, stehen Unternehmer vor einem Problem: Reicht das Investitionsvolumen in körperliches Anlagevermögens nicht aus um die Freibeträge maximal auszuschöpfen, gehen steuerliche Begünstigungen unwiederbringlich verloren.

Daraus ergibt sich, dass sich die effektive Steuerbelastung von vielen Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhöhen wird. Ohne die flexible Steuerungsmöglichkeit über Wertpapieranschaffungen verlieren besonders Unternehmen diese Steuerbegünstigungen, die keine kapitalintensiven Neuanschaffungen in Sachanlagen planen oder benötigen wie beispielsweise im Dienstleistungssektor und bei Freiberuflern wie Ärzten.

Sollte das für ein Unternehmen zutreffen, erhöht sich gleichzeitig mit der Einkommensteuer auch die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung der Selbständigen, sofern der Gewinn unter der Höchstbeitragsgrundlage liegt. Dies führt zu einer weiteren Mehrbelastung!

Daher ist unsere Empfehlung:

  • Planen Sie rechtzeitig Ihre künftigen Investitionen!
  • Für das Jahr 2026 kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag noch voll mit Wertpapieren ausgeschöpft werden.
  • Verschieben Sie Investitionen in zB. EDV oder Geräte nach Möglichkeit in die Folgejahre!

So bleiben Ihnen die bisherigen Steuervorteile zumindest vorläufig erhalten!

Für Rückfragen steht das MMG-Team gerne für Sie zur Verfügung!

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