Sonderausgaben sind private Ausgaben, die kraft Gesetzes vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden können; eine Steuerbegünstigung also, allerdings von geringer Attraktivität.

Als steuerlich absetzbare Sonderausgaben gelten:

Steuerberatungskosten

wenn diese nicht ohnehin als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten bei der betreffenden Einkunftsermittlung gegebenenfalls mit Vorsteuerabzug abgesetzt werden.

Renten und dauernde Lasten

z.B. Versorgungsrenten können im Jahr der Bezahlung abgesetzt werden und sind gleichzeitig beim Empfänger steuerpflichtig.

Auch eine Vorauszahlung für das Folgejahr wäre möglich. Allerdings müsste auch die steuerliche Wirkung beim Empfänger bedacht werden.

Spenden

können als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe abgesetzt werden, wobei die Steuerersparnis bei der Betriebsausgabe durch einen möglichen Gewinnfreibetrag verwässert wird.

Steuerlich begünstig sind Spenden

  • an wissenschaftliche bzw. kulturelle Institutionen (Spezial-Info + Liste anfordern!)
  • an Katastrophengeschädigte (Spezial-Info anfordern!)
  • und insbesondere

an bestimmte Vereine und Institutionen für Zwecke von Mildtätigkeit und Entwicklungshilfe.

Kirchenbeiträge

sind bis € 400 pro Person steuerlich absetzbar.

Der Nachkauf von Versicherungszeiten

hat nach und nach seine wirtschaftliche Attraktivität verloren.

Wer sich dennoch dazu entscheidet, sollte außerdem überlegen, ob der Nachkauf auf einmal bezahlt und abgesetzt (!) werden oder ob ein Ratenansuchen gestellt werden soll, wodurch sich die Zahlungen und die steuerliche Absetzung auf einen längeren Zeitraum verteilt.

Bleibt noch ein trauriges Kapitel, in Form der sogenannten

„Topf-Sonderausgaben“,

nämlich:

  • Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Lebensversicherung
  • Kosten für begünstige Wohnraumerrichtung und Wohnraumsanierung (des Hauptwohnsitzes) bzw. diesbezügliche Darlehensrückzahlung und Zinsen und
  • Wohnbaubank-Anleihen, „Oma-Aktien“ genannt.

Traurig ist, dass lediglich

für den Steuerpflichtigen             €  2.920

für den Alleinverdiener oder

den Alleinerhalter weitere            €  2.920

bei mind. 3 Kinder, für die ein

Absetzbetrag zusteht, weitere         €  1.460

wobei von diesen Sonderausgaben

absetzbar sind:

bei einem Einkommen

bis €  36.400                         25%

bei einem Einkommen zwischen

€ 36.400 und € 60.000                 25% – 0%

bei einem Einkommen

über € 60.000                          0% !

Auch bei einem Einkommen von weniger als € 60.000 wird man sich nicht lange den Kopf darüber zerbrechen, ob der € 2.920-Topf ausgeschöpft ist und womit er noch ausgeschöpft werden könnte, weil im günstigsten Fall eine Steuerersparnis von € 300 pro Person erreicht werden kann.

Dazu kommt, dass diese Topf-Sonderausgaben nur noch hinsichtlich von Vertragsabschlüssen bis 31.12.2015 und dann auch nur noch bis 31.12.2020 absetzbar sind.

Trotzdem werden aber die M§M-Steuersach-bearbeiter auch diese Sonderausgaben in der Steuererklärung oder bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragen, weil grundsätzlich dem Finanzminister nichts geschenkt werden soll.

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