Zwingend für Dienstnehmer mit einem Eintritt ab 01.01.2003
Für neue Dienstverhältnisse ab 01.01.2003
Eines vorweg: die neue Abfertigungsregelung gilt nur für Dienstverhältnisse, die ab dem 01.01.2003 abgeschlossen werden. Für Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 abgeschlossen wurden, bleibt die alte Abfertigungsregelung (siehe Info Abfertigung „alt“) grundsätzlich aufrecht.
Umstellung der „alten“ Dienstverhältnisse zweckmäßig?
Seit 01.01.2003 ist auch bei den „alten“ Dienstverhältnissen ein Umstieg auf das neue System möglich, wenn sich der Arbeitgeber und der einzelne (!) Mitarbeiter über die Umstiegsmodalitäten geeinigt haben. Ein solcher Umstieg kann bis 2012 erfolgen.
Der Umstieg kann auf zwei Arten erfolgen:
Die bisher erworbenen Abfertigungsansprüche
- werden entweder in die Mitarbeitervorsorgekasse übertragen, wobei Arbeitgeber und Mitarbeiter individuell ausverhandeln müssen, wie viel von den bisher erworbenen Abfertigungsansprüchen an die Kasse einbezahlt wird
- oder werden „eingefroren“, indem sie nach den „alten“ Bedingungen bestehen bleiben; währenddessen wird vom Tag des Wechsels an nach dem neuen System eingezahlt.
Vor- und Nachteile von Abfertigung „alt“ und „neu“ für Arbeitgeber und Mitarbeiter sind verschiedener Natur:
Abfertigung „alt“ |
Abfertigung „neu“
|
|||||||||||||||
Berech-
tigte |
Angestellte und
Arbeiter |
Angestellte und Arbeiter,
Lehrlinge, Eltern in Karenz, Arbeitnehmer in Präsenz-, Zivildienst oder Krankenstand, freie Dienstnehmer
|
||||||||||||||
Anspruch | ab dem dritten Dienstjahr
|
nach dem Probemonat | ||||||||||||||
Höhe |
|
gleitender Anstieg des Abfertigungsanspruches, gleichbleibende Kosten beim Arbeitgeber nach dem Probemonat: 1,53 Prozent des jeweiligen monatlichen Gehalts plus Sonderzahlungen | ||||||||||||||
Anlassfall | Kündigung durch Arbeitgeber
· einvernehmliche Kündigung, · ungerechtfertigte Entlassung, · berechtigter vorzeitiger Austritt, · Ablauf eines be-fristeten Dienstverhältnisses, · Pensionsantritt
|
in jedem Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses | ||||||||||||||
Auszahlung | bei allen Arten des Anlassfalls sofort | in Anlassfällen der Abfertigung „alt“ sofort, ansonsten bleiben Ansprüche zwar erhalten, jedoch kein unmittelbares Recht auf Auszahlung
|
||||||||||||||
Verlust | · Kündigung durch Arbeitnehmer,
· gerechtfertigte Entlassung, · ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt |
keiner möglich |
Aus der vorstehenden Gegenüberstellung ist abzuleiten, welche Mitarbeiter von einem Umstieg profitieren:
- Eltern in Karenz, Arbeitnehmer in Präsenz-, Zivildienst oder Krankenstand,
- Lehrlinge,
- Saisonarbeiter und „Jobhopper“,
- Arbeitnehmer, die selbst kündigen, unberechtigt vorzeitig austreten oder entlassen werden.
Gerade für solche Mitarbeiter wird jedoch der Arbeitgeber nur ungern Gelder zur Einzahlung in die Vorsorgekassen locker machen wollen.
Aus dieser Sicht kann also festgestellt werden: Sowohl Teil- als auch Komplett-Umstieg wird in den seltensten Fällen für beide Teile, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gleichermaßen zweckmäßig sein und wird daher kaum in Frage kommen.
Vorteile der neuen Regelung für den Arbeitgeber: Einfachheit
Für den Arbeitgeber bringt die Abfertigung „neu“ Vorteile durch die einfache Kalkulierbarkeit, weil die Beträge von Gesetz wegen mit 1,53 % der Lohnsumme festgelegt sind.
Außerdem wird das komplette Handling der Ermittlung von Abfertigungsansprüchen „neu“ von der Betrieblichen-Vorsorge-Kasse „BV“ (vormals „BVK“) übernommen, was zu einer Arbeitsentlastung der Lohnbüros führt.
Ob die 1,53 Prozent der Lohnsumme mehr oder weniger sind als die ausbezahlte Abfertigung nach dem alten System, hängt vom Einzelfall ab.
Steuerzuckerl:
Steuerfreie Auflösung der Abfertigungsrückstellung
Die steuerliche Abfertigungsrückstellung darf in den Jahren 2002 oder 2003 steuerfrei aufgelöst werden, ohne dass die Absetzbarkeit der in den Folgejahren ausgezahlten Abfertigungen gefährdet ist.
Ob eine steuerfreie Auflösung im Jahr 2002 oder 2003 besser ist hängt davon ab, ob im Jahr 2002 noch eine steuersparende Aufstockung der Rückstellung möglich ist, bzw. ob im Jahr 2003 eine Abfertigungszahlung droht. Dies werden die M§M-Bilanzsachbearbeiter im Zuge des Jahresabschlusses 2002 beurteilen.
Natürlich werden M§M-Sachbearbeiter auch kalkulieren, ob die alternative Möglichkeit der Weiterbildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung einen Vorteil bringt, auch wenn dies eher unwahrscheinlich ist.
Auswahl der Betrieblichen-Vorsorge-Kasse
Über die gesetzlichen Rahmen-Bedingungen, die Auswahl-Kriterien und die acht, glorreich gegründeten Vorsorgekassen war in der Info vom 19.11.2002 zu lesen.
Zwischenzeitig wurden die einzelnen Vorsorgekassen genau unter die Lupe genommen. Eine von der Ärztekammer in Auftrag gegebene Studie sieht die Bonus-BV an erster Stelle. Andere Studien zeigen ein anderes Ranking.
Viele Arbeitgeber gehen daher den bequemen Weg und lassen sich von ihrer Hausbank oder ihrer Versicherung die jeweils nahestehende Vorsorgekasse „einreden“. Schließlich könnte die Wahl der Hausbank-nahen Vorsorgekasse vielleicht auch ein bisschen bei der nächsten Verhandlung über die Kreditkonditionen helfen.
Abschluss des MVK-Vertrages
Spätestens einen Monat nach dem Eintritt des ersten neuen Dienstnehmers, der unter die neue Abfertigungsregelung fällt, muss sich der Arbeitgeber für eine bestimmte BVK entscheiden, worüber er seine Mitarbeiter zu informieren hat. Dies geschieht am besten schriftlich an jeden einzelnen Mitarbeiter (siehe das rückseitig abgedruckte Formular). Vorsicht ist mit den von den BVs ausgegebenen Formularen angebracht. Diese können unzutreffend sein, wenn sie sich z.B. an den im Betrieb nicht vorhandenen Betriebsrat richten; sie können auch nachteilige Wirkungen haben, wenn darin dem Mitarbeiter ein Umstieg zur Abfertigung „neu“ angeboten wird.
Ein Wechsel von einer BV auf eine andere BV ist grundsätzlich möglich, doch müssen in diesem Fall alle Mitarbeiter zustimmen.