USt-befreite innergemeinschaftliche Lieferungen

Lieferungen zwischen Unternehmern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bezeichnet man als innergemeinschaftliche („ig“) Lieferungen. Liefert ein österreichischer Unternehmer an einen Unternehmer in den übrigen EU-Mitgliedsländern, so ist diese Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen USt-frei.

Für die USt-Freiheit der ig. Lieferungen müssen

folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Unternehmer oder ein Abnehmer muss den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet haben.
  • Der Abnehmer ist Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt.
  • Der ig. Erwerb unterliegt beim Abnehmer der Umsatzbesteuerung in Form der Erwerbsteuer.

Das UID-Bestätigungsverfahren

Die Erfüllung der letzten beiden Voraussetzungen gilt als nachgewiesen, wenn der Abnehmer seine UID-Nr angibt. Die UID-Nr des Abnehmers ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu prüfen, damit bei allfälligen – später aufgedeckten unrichtigen Angaben des Abnehmers – die Steuerfreiheit für den Lieferer dennoch erhalten bleibt. In Abholfällen hat der liefernde Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.

Damit sich ein Unternehmer von der Gültigkeit der UID-Nr seines EU-Geschäftspartners überzeugen kann, wurde EU-weit das sogenannte Bestätigungsverfahren eingeführt.

Bei der Anfrage an das „Central Liaison Office“ in Wien kann zwischen zwei Informationsstufen gewählt werden:

  • Stufe 1: einfaches Bestätigungsverfahren

Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nr überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt.

  • Stufe 2: qualifiziertes Bestätigungsverfahren Hier wir die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nr in Verbindung mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft. Die Anfrage nach Stufe 2 ist meist nur dann sinnvoll, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bzw. dessen Unternehmereigenschaft bestehen oder wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden.

Die USt-freie Rechnungslegung

Der Lieferer hat über die umsatzsteuerfreie ig. Lieferung eine Rechnung auszustellen, in der er sowohl die eigene UID-Nr als auch jene des Abnehmers anzuführen hat. Er muss auch auf die Steuerfreiheit hinweisen.

Die Zusammenfassende Meldung (ZM)

Alle Unternehmer, die Waren an Geschäftspartner in andere EU-Ländern liefern, müssen eine Zusammenfassende Meldung über ig. Warenlieferungen – zusätzlich zu allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und neben der jährlichen Umsatzsteuererklärung – einreichen.

In die ZM sind folgende Daten aufzunehmen:

  • Die UID-Nr des Erwerbers, an den die ig. Lieferungen gingen und
  • die Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im Meldungszeitraum an den Erwerber ausgeführten ig. Lieferungen

Seit dem Jahr 2006 müssen die ZMs gemeinsam mit den UVAs monatlich, über Finanz-Online eingereicht werden.

Bei der Zusammenfassenden Meldung handelt es sich um eine Abgabenerklärung. Die Abgabe der ZM kann daher durch Zwangsstrafe (Höchstbetrag € 2.180) erzwungen werden. Bei verspäteter Einreichung kann überdies ein Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 1% der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (Höchstbetrag: € 2.180).

Gleichzeitig stellt die ZM eine  für den gesamten Binnenmarkt vorgesehene Kontrollmeldung dar. Die darin erfassten Daten stehen den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten wechselseitig zur Verfügung.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Das Gegenstück zu den ig. Lieferungen ist der innergemeinschaftliche („ig.“) Erwerb. Bezieht ein Unternehmer in Österreich Waren von einem anderen Unternehmer aus den übrigen EU-Mitgliedsländern für sein Unternehmen, so liegt ein steuerpflichtiger ig. Erwerb vor.

Damit ein von der ausländischen Umsatzsteuer befreiter ig Erwerb vorgenommen werden kann, muss der österr. Abnehmer dem EU-Lieferanten seine UID-Nummer vorlegen.

Die „alte“ Einfuhrumsatzsteuer fällt nur bei Importen aus dem Drittlandsgebiet an; beim Warenerwerb aus den übrigen EU-Mitgliedsländern ist an die Stelle der Einfuhrumsatzsteuer die Besteuerung des Erwerbs getreten.

Die Steuer auf den ig. Erwerb nennt man Erwerbsteuer. Sie ist nach denselben Regeln wie die (österreichische) Umsatzsteuer zu berechnen und in der Buchhaltung sowie in UVA und USt-Jahreserklärung zu erfassen.

Der Erwerber kann die Erwerbsteuer (so wie die USt des Vor-Lieferanten) sofort als Vorsteuer abziehen, sofern der Gegenstand für sein Unternehmen erworben wurde und die sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen (z.B. kein Ausschluss wegen unecht USt-befreiter Umsätze). Die Steuer aufgrund des Erwerbes kann somit nur dann zum Kostenfaktor werden, wenn der Erwerber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; die Erfassung von Erwerbsteuer und Vorsteuer ist also in aller Regel ein Null-Summen-Spiel.

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