Das ewige Gerangel um die Absetzbarkeit geht in die nächste Runde.

Sowohl das Finanzministerium als auch der EUGH haben sich vor kurzem hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Arbeitsessen zu Wort gemeldet.

Anlass genug, um die neuen Regeln aufzuzeigen und die alten in Erinnerung zu bringen.

Geschäftsfreunde

In dieser Info soll ausschließlich von der Geschäftsfreunde-Bewirtung die Rede sein. Als solche will das Finanzministerium nur jene Personen verstanden wissen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird. Dies umfasst auch Arbeitnehmer eines Geschäftsfreundes, nicht jedoch Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen selbst.

Bei der Bewirtung von Dienstnehmern im Betrieb oder auf Betriebsausflügen gelten andere Spielregeln (siehe Info: Lohnsteuerfreie Sozialaufwendungen und Info: Weihnachtsgeschenke bzw. -feier).

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe sowie des Vorsteuerabzuges sind drei Stufen zu unterscheiden:

J  100 % Betriebsausgabe, 100 % Vorsteuerabzug,

  • wenn die Bewirtung einen Teil des Leistungsinhaltes darstellt bzw. unmittelbar mit der Leistung im Zusammenhang steht, (z.B. bei der Verpflegung der Seminarteilnehmer durch den Seminar-Veranstalter, wenn die Kosten im Seminarpreis enthalten sind),
  • wenn die Bewirtung keine Repräsentationskomponente aufweist (z.B. die Bewirtung selbst ist Werbung wie bei Produkt- und Warenverkostungen).
  • Bewirtung im Rahmen von Events, wenn der Anlass der Veranstaltung dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist (z.B. Firmenjubiläum, Übersiedlung, nicht jedoch: Geburtstag des Geschäftsinhabers) und das Eventmarketing im Rahmen eines Marketingkonzeptes vom Unternehmen dazu eingesetzt wird, das Marktteilnehmerinteresse auf das Unternehmen zu lenken und dem Adressaten firmen- und produktbezogene Kommunikationsinhalte erlebnisorientiert zu vermitteln. Diesfalls kann von einer Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde bzw. potentielle Kunden und nichtabzugsfähige Aufwendungen für andere Personen abgesehen werden. (O-Ton des Finanzministeriums)

K  50 % Betriebsausgabe, 100 % Vorsteuerabzug

Lediglich zu 50 % abzugsfähig sind alle Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, der Werbezweck eindeutig ist und die Bewirtung der Geschäftsfreunde überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst ist (z.B. „Arbeitsessen“ im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses).

Bewirtungskosten, die im Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten „Event“ für Geschäftsfreunde und potentielle Kunden anfallen, ohne dass ein „Event-Marketing“-Werbekonzept zu Grunde liegt, sind ebenfalls lediglich zu 50 % abzugsfähig.

Die Nachweispflicht für den Werbecharakter liegt beim Unternehmer. „Erforderlich ist (lt. VwGH) die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde.“ Dies kann in der Regel dadurch geschehen, dass Namen und Firmenzugehörigkeit der bewirteten Person und der angestrebte Auftrag bekannt gegeben werden;

am besten mit dem auf der Rückseite abgedruckten M§M-Formular, welches einfach der Gasthausrechnung beigelegt wird. Dann wird der Betriebsprüfer hoffentlich von der Genauigkeit des Steuerpflichtigen so beeindruckt sein, dass er den Werbezweck ungeschaut glaubt.

Im österreichischen Umsatzsteuergesetz war auch für den Vorsteuerabzug dieser Kosten eine 50 %-ige Kürzung vorgesehen. Dies hat jedoch der Europäische Gerichtshof als gemeinschaftswidrig erkannt, sodass der fiscus autriacus nun den 100 %-igen Vorsteuerabzug gewähren muss.

Für den Vorsteuerabzug zu beachten ist, dass die Gasthausrechnung ordnungsgemäß im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, also eine detaillierte Angabe der Speisen und Getränke und – bei Rechnungen über € 150 – einen gesonderten Ausweis des Umsatzsteuerbetrages enthält. Nur dann berechtigt die Gasthausrechnung zum Vorsteuerabzug.

L  0 % Betriebsausgabe, 0 % Vorsteuerabzug

Dient die Geschäftsfreundebewirtung primär der Repräsentation, ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig (z.B. Bewirtung im eigenen Haushalt, Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss oder Bewirtung in Zusammenhang mit dem Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen wie Bällen, Essen nach Theater, etc.).

Sonderfall: Freiberufler

Bei den klassischen freien Berufen, also bei Ärzten, Notaren, Rechtsanwälten, etc. gelten relativ strenge Standesregeln, die eine Werbung im herkömmlichen Sinn weitestgehend einschränken. Für diese Berufsgruppen kommt Werbung lediglich in Form einer Leistungsinformation in Betracht.

Eine solche Leistungsinformation kann auch im Rahmen einer Bewirtung stattfinden, allerdings ist bei der steuerlichen Geltendmachung darzulegen, inwiefern bei der Bewirtung eine auf die beruflichen Tätigkeit bezogene Leistungsinformation stattgefunden hat (VwGH). Als Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit gilt, dass der Zweck der Leistungsinformation auf die Erteilung eines neuen Auftrages abzielt und nicht lediglich zur Kontaktpflege mit bestehenden Auftraggebern dient.

In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurden den Aufwendungen eines Rechtsanwaltes für die Bewirtung von Klienten die Abzugsfähigkeit mit folgender Begründung aberkannt: „… Nach den Erfahrungen des Lebens beruht die Wertung eines Anwaltes vorwiegend immer noch aus seinen beruflichen Qualitäten und kann nicht maßgebend dadurch beeinflusst werden, ob er gelegentlich einen Klienten anlässlich einer Besprechung bewirtet … Wenn aber ein Rechtsanwalt dennoch glaubt, sich gegenüber seiner Klienten … als besonders generös erweisen zu müssen, so tut er dies offenbar nicht aus zwingenden beruflichen Gründen, sondern vornehmlich zur Hebung seines gesellschaftlichen Ansehens …“

Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes werden Arbeitsessen von Freiberuflern nur in den seltensten Fällen abzugsfähig sein.

Besser schaut es da schon mit der steuerlichen Absetzbarkeit von „Events“ aus, bei denen der Freiberufler seinen Klienten bzw. Patienten bzw. potentiellen Auftraggebern (zuweisenden Ärzten) leistungsbezogene Kommunikationsinhalte im Rahmen eines Werbekonzeptes vermittelt, das mit den Standesregeln im Einklang steht.

Führt z.B. ein Wirtschaftstreuhänder mit einem „Tag der offenen Tür“, zu dem neben Klienten auch Vertreter der Banken und Wirtschaft geladen sind, die neueste betriebswirtschaftliche Hard- und Software an besonderen Präsentationsplätzen vor, liegt darin Werbung auch hinsichtlich der potentiellen Klienten, auch wenn in einem anderen Stockwerk ein Rahmenprogramm geboten wird. (VwGH)

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