Die durch den Corona-Virus bedingten Betriebseinschränkungen bis Betriebsschließungen haben insbesondere auch Auswirkungen auf die Arbeitswelt.

Grundsätzlich haben die behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus keine direkte Auswirkung auf bestehende Arbeitsverhältnisse; auf Seite der Dienstnehmer besteht also nach wie vor die Verpflichtung zur Arbeitsleistung.

Einvernehmliche Maßnahmen

Um die Auswirkungen von Corona abzufedern sind im Rahmen des bestehenden Dienstvertrages eine Reihe von einvernehmlichen Maßnahmen denkbar:

  • Abbau von Urlaubs- und Gleitzeitgutgaben,
  • Befristete Reduktion des Beschäftigungsausmaßes,
  • Einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage und zwischenzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld.

Bei einer Arbeitgeberkündigung sind nicht nur die Kündigungsfristen sondern auch der Kündigungsschutz von Schwangeren und die Gefahr einer Anfechtung wegen Sozialrechtswidrigkeit zu beachten.

Sonderbetreuungszeit

Eigens für die Corona-Krise wurde eine ganz neue Freistellungsmöglichkeit zur Kinderbetreuung geschaffen: Der Arbeitgeber kann DienstnehmerInnen, die unter 14-jährige Kinder zu betreuen haben, während der coronabedingten Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen eine Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen gewähren.

Die betroffenen DienstnehmerInnen werden bei voller Entgeltfortzahlung freigestellt. Der Arbeitgeber erhält ein Drittel des fortbezahlten Entgelts vom Staat refundiert.

Auf die Sonderbetreuungszeit besteht kein Rechtsanspruch.

Nicht anwendbar ist dies auf die im versorgungskritischen Bereich tätigen DienstnehmerInnen.

Corona-Kurzarbeit

Aus Anlass der Corona-Krise haben die Sozialpartner ein vereinfachtes und beschleunigtes Modell ausverhandelt:

  • Die durch Kurzarbeit verringerte Normal- bzw. Teilarbeitszeit muss im Durchschnitt der Kurzarbeitsphase zwischen 10% und 90% der Normalarbeitszeit liegen. Sie darf zeitweise auch Null sein. Z.B: Kurzarbeit 3 Wochen Null, 3 Wochen 30% daher Durchschnitt 15% der Normalarbeitszeit.
  • Trotz der verringerten Arbeitszeit erhalten die Dienstnehmer einen garantierten Netto-Bezug und zwar bei einem Bruttoentgelt
  • unter € 1.700                                    90%,
  • zwischen € 1.700 und € 2.685 85%,
  • über € 2.685 80%

des bisherigen Nettoentgelts.

Die daraus resultierenden Brutto-Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage).

  • Bei der Corona-Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer ihren gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre und ihr gesamtes Zeitausgleichsguthaben verbrauchen.

Bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über drei Monate hinaus sind weitere drei Wochen Urlaubsanspruch zu konsumieren.

  • Bei Urlaub und Krankenständen während der Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge und betrieblichen Vorsorgebeiträge sind von der Basis vor Beginn der Kurzarbeit zu berechnen.
  • Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen grundsätzlich keine Kündigungen ausgesprochen werden.
  • Das Urlaubsentgelt bemisst sich am bisherigen Entgelt vor Kurzarbeit und ist vom Arbeitgeber zu tragen.

Behördlich angeordnete Quarantäne

  • ArbeitnehmerInnen, die von einer Behörde unter Quarantäne gestellt werden, haben weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • Quarantäne gilt als sonstiger Dienstverhinderungsgrund; erst bei festgestellter Erkrankung liegt ein Krankenstand vor.
  • ArbeitgeberInnen haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Dauer der Erwerbsverhinderung, dies umfasst:

Brutto-Entgelt, Dienstgeberanteil an die Sozialversicherung.

Der Anspruch ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch den Arbeitgeber geltend zu machen.

Previous PostNext Post