Über Neuerungen, die den Bereich der Personalverrechnung 2020 betreffen, haben wir bereits gesondert berichtet.

Die steuerlichen Neuerungen 2020 für KMUs, Freiberufler und Angestellte sind mannigfaltig und bringen neben kleinen Steuerzuckerln auch einige Verschärfung mit sich:

Vokabeltraining – oder: die Finanz rüstet auf

ABB, das; <Abkürzung> [Amt für Betrugsbekämpfung] 1. Es wurde nun eine eigene (Straf-)Behörde mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit geschaffen 2. Wahrnehmung der Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzstrafbehörde (bis 2019 von den Finanzämtern wahrgenommen).

Digitalsteuer, die; 1. Neu ab 2020 aber harmlos: Diese Abgabe wird nur von wenigen österreichischen Unternehmern abzuführen sein 2. Tarif = 5% Steuer auf das Entgelt aus Online-Werbung, wenn der Umsatz hieraus weltweit € 750 Mio bzw in Österreich € 25 Mio überschreitet.

EU-MPfG, das; <Abkürzung> [EU-Meldepflichtgesetz]: 1. Unter dem Vorwand die Transparenz zu erhöhen wurde eine Vernaderung (Meldepflicht) durch Intermediäre (Berater, Banken etc) normiert, wenn der Steuerpflichtige bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen nicht selbst meldet, die mit einem Risiko der Steuervermeidung / Umgehung / Vernebelung des wirtschaftlichen Eigentümers behaftet sind. Hier bleibt eine Klarstellung der Finanzverwaltung abzuwarten, ob und wann Schenkungen/Verkäufe/Dienstleistungen mit Auslandsbezug innerhalb der Familie zu melden sind 2. Aber keine Sorge: Auf Grund unserer Verschwiegenheitspflicht ist MMG von der Meldepflicht befreit. 

Online-Plattformen und Marktplätze, die; [beispielsw Amazon, AirBnB etc] 1. Aufzeichnungs- und Meldepflicht durch Online-Plattformen (Personendaten und Details zu Bestellungen) sowie deren Haftung für Umsatzsteuer auf vermittelte Umsätze. 2. Vermieter aufgepasst: wenngleich unsere Klienten ruhig schlafen können, sind nun „schwarze Schafe“ unter Druck: beispielsw muss nun AirBnB dem Finanzamt Details zur vermittelten Vermietung von Wohnraum/Camping/Beherbergung melden, zB Postadresse des Grundstücks, Aufenthaltsdauer, Anzahl der Personen/Gäste etc.

PLAB, die; <Abkürzung> [Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge]: 1. Abgabenprüfung im Bereich Personalabrechnung erfolgen ab 2020 durch eine eigene Behörde, anstatt wie bisher gemeinsam durch Finanzamt und Sozialversicherung 2. bis 2019 „GPLA“ [gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben] 3. Pikant: der Verfassungsgerichtshof hat Teile dieses neuen Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 13.12.2019, G 78-81/2019), weshalb derzeit unklar ist, was Finanzamtsprüfer und Sozialversicherungsprüfer konkret prüfen dürfen.

Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Mit Wirkung ab 01.01.2020 wird der Grenzbetrag für sofort als Betriebsausgabe zu berücksichtigenden Investitionen von bisher € 400 auf nunmehr € 800 angehoben. Derlei Investitionen stehen somit nicht mehr für den iGFB zur Verfügung, die Kosten mindern dafür zur Gänze den steuerlichen Gewinn des betreffenden Jahres.

Festlegung der Tätigkeit der Vertretungsärzte als Freiberufler

Gute Nachrichten für Vertretungsärzte: Einkünfte aus dieser Tätigkeit zählen nun gem. Einkommensteuergesetz explizit zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, was auch für die Sozialversicherung relevant ist. Damit kann eine Betriebsprüfung darin keine Pflichtversicherung nach dem ASVG für Angestellte mehr sehen.

Neue Pauschalierung für Kleinunternehmer – nicht immer vorteilhaft

Ab sofort gibt es für Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige mit Ausnahme von Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräten und Stiftungsvorständen,

  • bei Unterschreitung der €-35.000-Umsatzgrenze (einmalig €40.000 bei einem Vorjahresumsatz von nicht mehr als € 35.000),
  • wobei in diese Umsatzgrenze auch im Ausland ausgeführte Lieferungen und Leistungen einzubeziehen sind,
  • unabhängig davon, ob in die Umsatzsteuerpflicht optiert wurde oder nicht,

eine neue Pauschalierung von Betriebsausgaben :

  • 45% pauschale Betriebsausgaben, bzw
  • 25% pauschale Betriebsausgaben bei Dienstleistungsbetrieben;
  • Neben den pauschalen Betriebsausgaben dürfen nur Pflichtversicherungsbeiträge (Sozialversicherung) abgesetzt werden;
  • Nicht verpflichtend: Wareneingangsbuch bzw Anlagenkartei;
  • Nach einem Wechsel von der Pauschalierung zu einer anderen Gewinnermittlungsart ist eine Pauschalierung erst wieder nach fünf Jahren möglich.

Bei mehreren Betrieben kann man wählen, für welchen (oder auch alle) die Pauschalierung in Anspruch genommen werden soll. Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG, GesbR), kann die Pauschalierung nur einheitlich auf die Umsätze der Gesellschaft bezogen in Anspruch genommen werden, während die einzelnen Gesellschafter die Pauschalierung nicht außerhalb der Gesellschaft für ihre anderen Betriebe in Anspruch nehmen dürfen.

Der Umstand, dass die Pauschalierung trotz einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Ansatz gebracht werden darf, eröffnet die Möglichkeit eine Vergleichsrechnung vornehmen zu können, welche Variante eine höhere Steuerersparnis bringt.

Eine Möglichkeit von der die MMG-Berater immer schon Gebrauch gemacht haben.

Wesentliche Änderungen bei der Umsatzsteuer

Für KMU, Freiberufler und vorsteuerabzugsberechtige Ärzte interessant:

  • Kleinunternehmergrenze von € 30.000 (Netto) auf nunmehr € 35.000 (Netto) erhöht. Es kann jedoch zweckmäßig sein auf die Befreiung zu verzichten, weil dadurch auf der Rechnungen für verausgabte betriebliche Einkäufe/Leistungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuern von Finanzamt erstattet werden kann wodurch die Kosten sinken;
  • Vorsteuerabzug für „E-Bikes“ mit CO2-Emissionswert von Null: Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder, Selbstbalance-Roller;
  • Die Umsatzsteuerfreigrenze bei Importen aus Drittländern von bisher €  22 wurde gestrichen;
  • Abschaffung einer generellen Lieferschwelle für Versandhandel (bisher € 35.000), dafür Erleichterung für Kleinunternehmer (€ 10.000)
  • Reihengeschäfte: Es wurde eine gesetzliche Regel für Lieferketten geschaffen, die aus mehr als zwei Unternehmern bestehen (geänderte Zuordnung der bewegten/ruhenden Lieferung). Ferner ist neu, dass Einfuhrversandhandelsgeschäfte mit einem Wert von bis zu € 150 bei einem Verkauf über eine elektronische Schnittstelle der Online-Plattform zugerechnet werden.
  • Konsignationslager: Werden vom Verkäufer in einem anderen Mitgliedsstaat Lager eingerichtet, aus denen der Kunde bei Bedarf Waren entnehmen kann, so findet der umsatzsteuerliche Verkauf nun Kraft Gesetz (erst) bei der späteren Entnahme durch den Kunden im Ausland statt und nicht bereits bei der Lagerbestückung, wenn bestimmte Dokumentationserfordernisse gegeben sind. Nur wenn die Lagerbestückung mehr als 12 Monate zurückliegt, stellt die Bestückung einen umsatzsteuerrelevanten Vorgang dar (Verbringen).

PS: Über die für Unternehmer ab 01.01.2020 verpflichtende Teilnahme an der elektronischen Zustellung haben wir mit Info vom 04.12.2019 berichtet.

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