Investitionsmaßnahmen im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 werden mit einer Investitionsprämie von 7 bis 14 Prozent belohnt. Nutzen auch Sie diese Förderungsaktion!
Ein Artikel aus dem Inform Magazin von Mag. Alexander Grabner.
Wenn Sie im Förderzeitraum erste Investitionsmaßnahmen gesetzt haben oder solche noch planen, lohnt es sich, Ihre Investitionen hinsichtlich der Förderfähigkeit zu überprüfen. Als Maßnahmen zählen Bestellung, Kaufvertrag, Lieferung, Beginn der Leistung, Zahlung, Anzahlung, Rechnung oder Baubeginn. Aber Achtung: Vor dem 1. August 2020 gesetzte Maßnahmen vereiteln die Förderfähigkeit.
Förderfähig sind Investitionen in abnutzbare Wirt- schaftsgüter und zwar insbesondere:
- sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“ mit Anschaffungskosten bis 800 Euro, die nicht sofort abgeschrieben werden
- neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter, die erstmalig für den Betrieb genutzt werden,
- immaterielle Wirtschaftsgüter wie etwa Software
- bestimmte Elektro/Hybrid-Fahrzeuge
In den nachfolgend aufgezählten Bereichen kommt anstelle der grundsätzlich 7-prozentigen Prämie die erhöhte 14-prozentige Prämie zur Anwendung:
- imBereich Digitalisierung: Server, Videokonferenzsysteme, Aufbau von professioneller Internetpräsenz, bestimmte Softwareneuanschaffungen, nicht jedoch Client-Equipment
- im Bereich Ökologisierung: bestimmte ökologisch vorteilhafte Heizungen, Kühlungen, Stromerzeugung und KFZ mit ausschließlichem Elektroantrieb oder Brennstoffzellen
- im Bereich Gesundheit/Life-Science: Anlagen zur Entwicklung pharmazeutischer Produkte und bestimmte Produkte in Zusammenhang mit Pandemien
Nicht förderfähig sind jedoch:
- klimaschädliche Investitionen, z. B. Öltanks, Flugzeuge, KFZ mit Ausnahme bestimmter Elektrofahrzeuge
- Finanzanlagen
- Unternehmensübernahmen
- aktivierte Eigenleistungen
Was ist noch zu beachten?
Die Kosten aller Investitionen zusammen müssen zumindest 5.000 Euro erreichen und vor dem 1. August 2020 darf noch keine erste Investitionsmaßnahme gesetzt worden sein. Die Förderung ist mit einer dreijährigen Behaltefrist verbunden, das heißt ein Verkauf oder eine Verlegung des Nutzungsortes in eine ausländische Betriebsstätte verstößt gegen den Fördervertrag. In praktischer Hinsicht ist zu beachten, dass für jede Investition eine separate Rechnung erforderlich ist.
Hinsichtlich der Einkommensteuer ist die Prämie steuerfrei und führt nicht zur Kürzung der Abschreibungsbasis. Gleichzeitig dürfen andere Steuerbegünstigungen wie z. B. die degressive Abschreibung oder die beschleunigte Gebäudeabschreibung in Anspruch genommen werden.
Mag. Alexander Grabner
Partner der MMG SteuerBeratung OG
speziell für ÄrztInnen, PhysiotherapeutInnen und andere Gesundheitsberufe
www.mmg-steuerberatung.at
Dieser Artikel wurde im Inform Magazin abgedruckt: www.physioaustria.at