Verwertung von Verlusten um Liquidität freizusetzen

Kopf hoch! Haben Sie pandemiebedingt finanzielle Verluste oder Umsatzeinbußen erlitten, so können Sie diese mit der Covid-19-Rücklage und dem Verlustersatz in bares Geld eintauschen. Stellen Sie die Anträge bald!

Ein Artikel aus dem Inform Magazin von Mag. Alexander Grabner.

Hinterließ die Corona-Pandemie bei Ihnen wirtschaftlich dermaßen tiefe Spuren, dass Sie im Jahr 2020 einen Jahresverlust erlitten haben, oder mit einem solchen rechnen, so können Sie diesen Jahresverlust wie bisher in ein Folgejahr mitnehmen und dadurch den steuerlichen Gewinn im Folgejahr reduzieren. Statt des sogenannten
„Verlustvortrags“ können PhysiotherapeutInnen nun auch einen sogenannten „Verlustrücktrag“ geltend machen. Dadurch lässt sich rückwirkend die Steuerlast eines Vorjahres reduzieren und damit gegebenenfalls frische Liquidität freisetzen. Durch diesen Rücktrag verschieben Sie die Verluste des Jahres 2020 in die steuerliche Veranlagung des Jahres 2019 oder 2018 und verringern so in diesem Jahr die Steuerlast. Die so reduzierte Steuer
bewirkt eine entsprechende Gutschrift auf Ihrem Steuerkonto beim Finanzamt. Entsteht dadurch auf Ihrem Steuerkonto ein Guthaben, so können Sie sich dieses auf Ihr Bankkonto überweisen. Benötigen Sie jedoch nicht dringend zusätzliche Liquidität, so empfehlen wir, umso genauer zu klären, ob ein Verlustrücktrag oder ein Verlustvortrag für Sie günstiger ist. Rechnen Sie beispielsweise im Jahr 2021 mit einem deutlich höheren Gewinn als im Jahr 2019, so wäre ein Vortrag des Jahresverlusts 2020 in das Jahr 2021 in Bezug auf den im Jahr 2021
höheren Einkommensteuertarif günstiger.

Praktische Umsetzung des Verlustrücktrags

  • Ist die Steuererklärung für das Jahr 2020 schon fertig, so können Sie einen Verlust (bis zu 5 Mio. Euro) auf Antrag rückwirkend im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2019 bzw. des Jahres 2018 berücksichtigen.
  • Ist die Steuererklärung für das Jahr 2020 noch nicht fertig? Sind Sie gerade bei der Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2019? Dann können Sie darin einen Antrag auf einen „wahrscheinlichen“ Jahresverlust 2020 als sogenannte „Covid-19-Rücklage“ berücksichtigen: ohne Nachweis in Höhe von bis zu 30 % der positiven Einkünfte 2019, mit einer sorgfältigen Schätzung des Verlusts bis zu 60 % der positiven Einkünfte 2019.
  • Ist die Steuererklärung für das Jahr 2020 noch nicht fertig und sind Sie auch noch nicht bei der Steuererklärung für das Jahr 2019, so können Sie durch die „vorgezogene Covid-19-Rücklage“ zu hohe für 2019 geleistete Vorauszahlungen freisetzen.

Ersatz von Verlusten aus zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen

PhysiotherapeutInnen steht ab dem 1. Betrachtungszeitraum 16. bis 30. September und dann auf Monatsbasis bis 30. Juni 2021 optional anstatt dem Fixkostenzuschuss ein sogenannter „Verlustersatz“ bei Umsatzausfällen von mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu, wenn die errechnete Ersatzrate mindestens 500 Euro beträgt, wobei Kurzarbeitszuschüsse den Ersatz verringern. Ein diesbezüglicher Antrag kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
Die Ersatzrate beträgt 90 % des Verlustes (bzw. bei Unternehmen mit mehr als 50 MitarbeiterInnen oder
10 Mio. Euro Umsatz nur 70 %), d. h. von der Differenz zwischen den Erträgen und den damit zusammenhängenden Aufwendungen der jeweiligen einzelnen Betrachtungszeiträume. Wurde jedoch für einzelne Zeiträume ein „Lockdown-Umsatzersatz“ beantragt, so ist für diese Zeiträume kein Verlustersatz möglich. Auch beim Verlustersatz empfehlen wir einen Günstigkeitsvergleich anzustellen, ob der jüngst um den Ausfallbonus erweiterte Fixkostenzuschuss für Sie günstiger ist als der Verlustersatz. Bei Bedarf unterstützen wir Sie hierbei gerne.

 

Mag. Alexander Grabner

Partner der MMG SteuerBeratung OG
speziell für ÄrztInnen, PhysiotherapeutInnen und andere Gesundheitsberufe
www.mmg-steuerberatung.at

 

Dieser Artikel wurde im Inform Magazin abgedruckt: www.physioaustria.at

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