Diese attraktive Steuerbegünstigung sollte auch heuer optimal genutzt werden.

Die Rahmenbedingungen für den Gewinnfreibetrag „GFB“

 

Der Gewinnfreibetrag wurde als Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes anstelle des damaligen Freibetrages für investierte Gewinne eingeführt und zwischenzeitlich im Detail mehrfach abgeändert. Aktuelle Rahmenbedingungen:

  • Er kann sowohl von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern als auch von bilanzierenden Unternehmern geltend gemacht werden.
  • Als Begünstigung für kleine und mittlere Einkommen bei den Selbständigen entfällt für Gewinne bis € 30.000 die Investitionsbedingung, vulgo: Grundfreibetrag.
  • Darüber hinaus ist die Geltendmachung des Freibetrages an bestimmte Sach-Investitionen oder Wertpapier-Anschaffungen geknüpft, vulgo: investitionsbedingter Gewinn-Freibetrag „iGFB“

 

Der Gewinnfreibetrag beträgt nunmehr für Gewinne

bis     €   30.000                                        15,0 %,

zwischen      €   30.000 und € 175.000 auf      13,0 %,

zwischen      € 175.000 und € 350.000 auf         7,0 %

zwischen      € 350.000 und € 580.000 auf        4,5 %,

ab      € 580.000 entfällt er gänzlich.

 

Somit kann nunmehr ein Gewinnfreibetrag von maximal € 45.950 geltend gemacht werden.

 

Die systemwidrige Begrenzung des Gewinnfreibetrages bei Mitunternehmerschaften auf € 45.950 für die gesamte Mitunternehmerschaft (egal, wie viele Personen daran beteiligt sind) wurde leider beibehalten.

 

Bedingung

für den investitionsbedingten Freibetrag „iGFB“

 

Investitionen in:

 

  • abnutzbare, körperliche Sachanlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren,

außer: – PKW und

– gebrauchte Wirtschaftsgüter und

– sofort abgeschriebene GWG (bis € 800)

also auch nicht:

– Grund und Boden

– immaterielle Güter, z.B. Software

also insbesondere, positiv ausgedrückt:

– Gebäude- und Mieterinvestitionen

– Neu-Geräte,

– Neu-Einrichtung,

– Neu-Büroausstattung,

– neue Kleinbusse und (Klein-)LKWs

– aktivierte GWG

 

  • bestimmte Wertpapiere, nämlich solche Anleihen, Investmentzertifikate und Bundesschatzscheine, welche gem. §14 EStG zur Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen herangezogen werden können und eine Mindest-Restlaufzeit von 4 Jahren

 

Darunter fallen im Wesentlichen österreichische Bundesanleihen, Bankschuldverschreibungen, sowie bestimmte Investment- und Immobilienfonds und Bundesschatzscheine.

 

  • Österreichische Bundesanleihen sind dabei die risikoärmste Variante, jedoch liegen aus diesem Grund auch die Renditen bei einer etwa vierjährigen Restlaufzeit im negativen Bereich, was die Attraktivität nicht unbedingt steigert.

 

  • Erstrangige Bankschuldverschreibungen weisen derzeit bei ähnlicher Laufzeit eine Rendite von etwa 0,50% p.a. auf.

 

  • Die für den iGFB geeigneten Investmentfonds werden von allen Großbanken angeboten. Hier sind bei einem etwas höheren Risiko etwas höhere Renditen zu erzielen, woraus sich ein Beratungsbedarf ergibt.

 

  • Die Veranlagung in Bundesschatzscheine wurde mit 30.06.2020 eingestellt.

 

Wie auch immer: Wertpapieren mit kleiner Stückelung ist der Vorzug zu geben. Dann können nämlich die für den GFB benötigten Wertpapiere mehr oder weniger punktgenau ins betreffende Anlagenverzeichnis übernommen werden.

 

Und eines noch: Geben Sie wenn möglich hinsichtlich Ihres GFB-Wertpapierdepots eine Privat-Vermögenserklärung ab, damit wird für bestimmte Situationen (Verlustausgleich, personelle Zuordnung) eine höhere Flexibilität erreicht.

  

Nachversteuerung bei vorzeitigem Ausscheiden

 

Sowohl die begünstigten Sachanlagegüter als auch die begünstigten Wertpapiere müssen vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden. Eine Verletzung dieser Behaltefrist zieht eine Nachversteuerung des (anteiligen) Freibetrages im Jahr des Ausscheidens nach sich.

 

Nicht schädlich ist

  • ein Ausscheiden infolge höherer Gewalt oder
  • wenn der ganze Betrieb übertragen wird; dann müssten die Behaltefristen vom Betriebsnachfolger eingehalten werden;
  • bei Wertpapieren, wenn eine Ersatzbeschaffung durch begünstigte Sachanlagegütern vorgenommen wird. Eine Ersatzbeschaffung durch andere begünstigte Wertpapiere ist nur mehr im Falle einer vorzeitigen Tilgung möglich.

 

Finanzierung von Groß-Investitionen 2023

durch iGFB-Wertpapiere aus 2020, 2021 und 2022

 

Wenn im Jahr 2023 eine Investition in begünstigte Sachanlagen den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag 2023 übersteigt, können im Ausmaß der Überdeckung des Freibetrages iGFB-Wertpapiere schon vor Ablauf der 4-jährigen Behalte Frist verkauft werden. Dann gilt nämlich die der iGFB 2023 übersteigenden Investition als Ersatzbeschaffung für die verkauften GFB-Wertpapiere.

 

Fazit:

Reduktion des Einkommensteuer-Tarifes

 

Der Gewinn-Freibetrag ist mehr eine Steuer-Tarif-Begünstigung als eine Investitionsbegünstigung. Kann doch die zur Bedingung gemachte Investitionstätigkeit jedenfalls durch die Anschaffung von Wertpapieren, die auch zur Altersvorsorge dienen können, abgedeckt werden. Aus dem Blickwinkel der Steuerbelastung könnte man auch sagen:

 

Durch den Ansatz des (gestaffelten) GFB sind die Defakto-Einkommensteuer-Sätze für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entsprechend zu adaptieren und im Ergebnis in den unteren Tarifstufen geringer.

Rendite durch Steuerersparnis

 

Bei allen Sicherheits- und Renditeüberlegungen ist jedoch zu bedenken, dass die eigentliche Rendite durch die 50%-ige Steuerersparnis entsteht: Bei einer Wertpapier-Rendite von null Prozent beträgt die Rendite nach Steuerersparnis für eine 4-jährige Behaltezeit 18,9%(!). Selbst bei einem (Kurs-)Verlust von 10% entsteht durch die Steuerersparnis noch immer eine Effektiv-Rendite von 15,8%.

Planungsmaßnahmen

 

Wer die Steuerersparnis nicht mit Hilfe der Anschaffung begünstigter Wertpapiere lukrieren will, sollte die Investitionen so planen, dass der GFB Jahr für Jahr durch begünstigte Sachanlagegüter gedeckt wird.

 

Sollte die „missliche“ Lage eintreten, keinen besonderen Investitionsbedarf zu haben und daher für den Gewinnfreibetrag Wertpapiere anschaffen zu müssen, könnten „zwei Fliegen auf einen Schlag“ getroffen werden, indem die GFB-Wertpapiere als Tilgungsträger für einen endfälligen Kredit verwendet werden.

 

Wer sich nun tatsächlich zur Anschaffung von Wertpapieren entschieden hat, sollte diese Wertpapiere auf ein eigenes Depot mit der Bezeichnung „Wertpapiere für Investitionen“ legen. Man könnte natürlich auch ein etwaig noch vorhandenes Wertpapier-Depot für Abfertigungen verwenden und umbenennen.

 

Fremdfinanzierte Wertpapier-Anschaffung

 

Nur wenn weder Eigenmittel noch ein Kredit- bzw. Überziehungsrahmen zur Verfügung stehen, sollten die iGFB-Wertpapiere mit einem eigenen, auf die vierjährige Behaltefrist zugeschnittenen Kredit finanziert werden.

 

Diesfalls versagt die Finanz den Zinsen des Wertpapier-Kredites nämlich mit dem Argument, dass diese mit den KESt-pflichtigen Erträgen im Zusammenhang stehen, die Absetzbarkeit.

 

Investitionsfreibetrag besser als iGFB?

 

Mit Info „Steuerliche Neuerungen 2023“ vom 22.01.2023 haben wir über den ab 2023 neuen IFB berichtet. Die Vorteilhaftigkeit gegenüber dem iGFB ist im Einzelfall für die jeweiligen Investitionen zu prüfen.

Hierbei unterstützen die MMG-Berater gerne!

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