MMG Steuerberatung, Unternehmensberatung, Ärzte, Therapeuten, Zahnärzte, Gesundheitsberufe

Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die Lockdown-Umsatzersatz Verordnung brachten für Unternehmen Investitionsanreize und die Möglichkeit eines Verlustrücktrags. Die medial angepriesene Tarifentlastung ist dagegen eher dürftig.

Die ständige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen bzw neu hervorkom-mende Corona-Unterstützungen macht eine laufende Überarbeitung unse-res Informationsblatts nötig. Eine Arbeit, der wir für Sie gerne nachkommen:

Jahresabschreibung re-loaded

Die Kosten von Investitionen über € 800 können nicht im Jahr der Verausga-bung zur Gänze als steuerliche Ausgabe verwertet werden, sondern nur in Form einer Abschreibung über deren Nutzungsdauer verteilt. Bisher war im Regelfall nur eine lineare Abschreibung mit einer gleich bleibenden Abschrei-bungsquote steuerlich zulässig. Die Zulässigkeit einer „degressiven“ Ab-schreibung, die zu Beginn sehr hoch ist und dann jährlich um einen fixen Prozentsatz sinkt, wird von der Fachliteratur seit Jahrzehnten gefordert und ist nun endlich für Investitionen ab 01. Juli 2020 Realität geworden. Dies ermöglicht eine bis zu 30%-ige Abschreibung im ersten Jahr und damit eine be-schleunigte steuerliche Geltendmachung der Investitionskosten.

Ausgenommen hiervon sind gebrauchte Wirtschaftsgüter, Anlagen, die fossilen Energieträgern nutzen/dienen (Öltanks, Flugzeuge, etc.) und unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.

Ebenfalls ausgenommen sind Wirtschaftsgüter mit gesetzlich fixierter Abschreibung, wie Kraftfahrzeuge (außer Elektrofahrzeuge), Gebäude und Fir-menwert. Gebäude dürfen jedoch im ersten Jahr mit dem dreifachen und im zweiten Jahr mit dem zweifachen Abschreibungsbetrag abgeschrieben wer-den, was ebenso eine beschleunigte steuerliche Geltendmachung der Investitionskosten bewirkt.

COVID 19 Investitionsprämie – Antrag bis 28.02.2021

Für Investitionen von mehr als € 5.000 kann eine Investitionsprämie von 7 % beantragt werden, wenn Investitionsmaßnahmen (z.B. Bestellungen, Kauf-verträge) nach dem 01.08.2020 und bis 28.02.2021 in abnutzbare Wirt-schaftsgüter gesetzt werden, sogar:

  • auch GWG (bis € 800), die nicht sofort abgeschrieben werden, (und anders als beim investitionsbedingten GFB:)
  • auch gebrauchte
  • auch immaterielle z.B. Software und
  • auch bestimmte Elektro(hybrid)fahrzeuge.

Bei Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Life-Science beträgt die Investitionsprämie sogar 14%. Ausschließlich mit Elektroantrieb und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge sind mit 14% förderbar.

Nicht förderfähig sind jedoch: klimaschädliche Investitionen (wie etwa Öltanks, Flugzeuge, KFZ mit Ausnahme bestimmter Elektrofahrzeuge), Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.

Die Investitionsprämie ist nicht steuerpflichtig und mindert nicht die Anschaffungskosten bzw. die künftigen Abschreibungen.

Voraussetzung: 3 Jahre Behaltefrist, Einsichtsrecht in die Bücher/Belege durch Austria Wirtschaftsservice (AWS), Aufbewahrung 10 Jahre ab Auszahlung, genaue Kostenabrechnung). Für jede beantragte Investition ist eine separate Rechnung erforderlich.

Beantragung: Ab 01.09.2020 bis 28.02.2021 kann ein schriftlicher Antrag beim AWS eingereicht werden. Der Antrag ist ziemlich umfangreich und um-fasst eine genaue Darstellung des Investitionsprojekts und bedingt eine Prüfung der Auflagen und Bedingungen und Freigabe durch das AWS. Eine Aufgabe, die von den MMG-Beratern selbstverständlich gerne für Sie übernommen wird.

Abgeltung von Verlusten

  • Verlustersatz: Steht Unternehmen erstmals ab dem 1. Betrachtungszeitraum 16.09.-30.09. und dann auf Monatsbasis bis 30.06.2021 optional anstatt dem Fixkostenzuschuss bei Umsatzausfällen von mindestens 30% gegenüber dem Vorjahreszeitraum in Höhe min. € 500 zu, wobei Kurzarbeitszuschüsse den Ersatz verringern. Berechnung: Ersatzrate für „kleine“ Unternehmen (<50 Mitarbeiter, < € 10 Mio Umsatz und Bilanzsumme) 90%, sonst 70% von der Differenz zwischen den Erträgen und den damit zusammenhängenden Aufwendungen der jeweiligen einzelnen Betrachtungszeiträume. Ist für einzelne Zeiträume jedoch die Beantragung eines „Lockdown-Umsatzersatzes“ möglich, so ist dieser anstatt Verlustersatz/Fixkostenzuschuss zu beantragen. Antrag: bis 31.12.2021. Wir empfehlen einen Günstigkeitsvergleich anzustellen, ob der Fixkostenzuschuss für Sie günstiger ist, und unterstützen Sie hierbei bei Bedarf gerne.
  • Verlustrücktrag 2020: Auf Antrag kann der Verlust (bis € 5 Mio.) rückwirkend im Rahmen der Veranlagung 2019 bzw. 2018 berücksichtigt werden. „Wahrscheinliche“ Verluste 2020 können auf Antrag als Covid-19-Rücklage iHv bis zu 30% der positiven Einkünfte 2019 ohne Nachweis der Verluste (und 60% mit sorgfältiger Schätzung der Verluste, bei der wir Sie selbstverständlich gerne unterstützen) schon bei der Veranlagung 2019 berücksichtigt werden bzw können als „vorgezogene Covid-19-Rücklage“ zu hohe für 2019 geleistete Vorauszahlungen freisetzen. Allerdings sollte vorab abgeklärt werden, ob ein Verlustrücktrag zu einer nachteiligen Erhöhung des Einkommenssteuertarifes in Folgejahren führen würde.

Senkung des Einkommenssteuertarifes – mehr Schein als Sein

Der Eingangssteuersatz der Einkommensteuer wurde Mitte 2020 für Einkommensteile von € 11.001 bis € 18.000 rückwirkend ab 01.01.2020 von bisher 25% auf nunmehr 20% gesenkt bzw. der Spitzensteuersatz ab € 1 Mio bis 2025 beibehalten. Ferner werden bei niedrigen Einkommen Zuschläge zum Verkehrsabsetzbetrag bzw. bei Einkommen unter null der SV-Bonus um € 100 erhöht. Im Fall von Dienstnehmern macht dies eine rückwirkende Korrektur deren Gehaltsabrechnungen ab Jänner notwendig („Aufrollung“) – eine Arbeit, die das MMG-Lohnbüro automatisch erledigen wird.

Kinderbonus für Familien – es geht auch unbürokratisch!

Familien mit Kindern erhalten im September 2020 automatisch ohne gesonderten Antrag eine Einmalzahlung in Höhe von € 360 für jedes Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe und zum € 100 Euro Schulstartgeld.

Umsatzersatz

  • Lockdown-Umsatzersatz II für „indirekt Betroffene“, die im November und/oder Dezember einen Umsatzausfall in Höhe von 40% hatten. Indirekt betroffen sind Unternehmen, die in einer betroffenen Branche tätig sind UND mehr als 50% ihrer Umsätze mit Unternehmen dieser Branche erzielt haben, zB Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen, Sport-stätten, körpernahe Dienstleistungen, Einzelhandel und Museen. Die Höhe des Umsatzersatzes ergibt sich aus den Umsätzen und dem für die be-troffene Branche vorgesehenem Prozentsatz (max 80%), der die Umsätze überwiegend zuzuordnen sind. Mindestersatz € 1.500. Antragsfrist: 30. Juni 2021. Ausnahmen: kein Fixkostenzuschuss / Verlustersatz für den Zeit-raum (außer anteilig zurückgezahlt), keine Kündigung von Mitarbeitern.
  • Ausfallbonus: Ergänzung zum Fixkostenzuschuss bis zu € 60.000/Monat für Bezugszeiträume bis Juni 2021. Voraussetzung: Umsatzausfall von min. 40% gegenüber dem entsprechenden Monat in 2019 (bzw 2020 für Jänner und Februar 2021) betreffend Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und/oder Gewerbebetrieb (dh unberücksichtigt bleiben nicht-gewerbliche Vermietungseinkünfte, Anstellungs- und Pensionseinkünfte). Auszahlung: Bonus von 15% auf Umsatzausfall (ab März 30%). Optional zuzüglich 15% als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss, der in diesem Fall gesondert zu beantragen ist. Achtung Frist: Der Antrag ist ab dem 16.ten des Folgemo-nats bis spätestens zum 15.ten des drittfolgenden Kalendermonats mög-lich. Dies gilt auch für Quartalsbuchhaltungen, dh auch hier benötigt man die Buchhaltung auf Monatsbasis (!) um keine Frist zu versäumen. Beispiel: Die Antragsfrist für den Betrachtungszeitraum Februar 2021 endet am 15. Mai 2021. Bei Bedarf unterstützen Sie die MMG-Berater hierbei gerne! Falls Sie eine Antragstellung durch MMG in Betracht ziehen, ersuchen wir um Übermittlung der Belege (oder nur der Einnahmen des Monats) für den jeweiligen Monat immer bis zum 15.ten des Folgemonats, damit wir die Antragstellung rechtzeitig vornehmen zu können.
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