Quo vadis, Härtefallfonds, Ausfallsbonus und Fixkostenzuschuss?

Seit einem Jahr berichten wir über ausgewählte Corona-Unterstützungen. Nun ist es Zeit für ein Update. Und: Handeln Sie bald um keine Frist zu versäumen.

Ein Artikel aus dem Inform Magazin von Mag. Alexander Grabner.

Erfreulicherweise wurde die Härtefallfonds-Förderung bei wirtschaftlich signifikanter Bedrohung (Umsatzausfall 50 %) auf 15 Beobachtungszeiträume vom 16. März 2020 bis 15. Juni 2021 verlängert. Ferner wurde die Antragsfrist vom 30. April 2021 auf 31. Juli 2021 verlängert. Neben 80 % des Nettoeinkommensentgangs von bis zu 2.000 Euro/Monat zuzüglich dem „Comeback-Bonus“ von 500 Euro/Monat kam jüngst ein „Zusatzbonus“ von 100 Euro/Monat hinzu (abweichend bei Neugründern und bei Nebeneinkünften).

Fixkostenzuschuss

Der Fixkostenzuschuss ging mittlerweile in die zweite Runde. Statt eines notwendigen Umsatzausfalls bei der selbstständigen Tätigkeit von 40 % in Zeiträumen bis 15. September ist nunmehr ein Ausfall von 30 % ausreichend. Ferner kamen bei den bisher geförderten Fixkosten wie Miete, Versicherung, Handy, Unternehmerlohn etc. nun insbesondere Abschreibungskosten hinzu. Allerdings muss nachweislich versucht worden sein, die Kosten insgesamt zu reduzieren.

Vorsicht bei der Antragstellung:

  • Für Zeiträume ab 16. März 2020 bis 15. September 2020 endet die Antragsfrist bereits bald: am 30. August 2021.
  • Für Folgezeiträume ab 15. September 2020 bis 30. Juni 2021 steht der Zuschuss in Konkurrenz mit dem „Lockdown-Umsatzersatz“ für direkt und indirekt Betroffene und mit dem „Verlustersatz“. Prüfen Sie also, welche Unterstützung für Sie vorteilhafter ist. Bei Bedarf unterstützen wir von der MMG SteuerBeratung OG Sie hierbei gerne.

Ausfallsbonus

Gute Nachrichten: Der Bonus für Kalendermonate im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 ab 40 % Umsatzausfall bei selbstständiger Tätigkeit wurde für März und April von 15 % auf 30 % erhöht. Optional zuzüglich 15 % als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss, falls dieser gesondert beantragt wird. Vorsicht: Es gibt eine kurze Antragsfrist für den jeweiligen Monat ab 16. des Folgemonats bis spätestens zum 15. des drittfolgenden Kalendermonats. So ist z.B. der Antrag für Zeitraum März 2021 nur bis 15. Juni 2021 möglich. Dies macht bei Quartalsbuchhaltungen de facto eine monatliche Buchhaltung nötig, um keine Frist zu versäumen.

Mag. Alexander Grabner

Partner der MMG SteuerBeratung OG
speziell für ÄrztInnen, PhysiotherapeutInnen und andere Gesundheitsberufe
www.mmg-steuerberatung.at

Dieser Artikel wurde im Inform Magazin abgedruckt: www.physioaustria.at

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