Die geringfügig beschäftigten Dienstnehmer sind ein lustiges Völkchen: Nicht nur, dass ihre Steuer- und Sozialrechtsprobleme oft alles andere als „geringfügig“ sind, schieben sie ihre Probleme einfach auf den Arbeitgeber ab. Der soll gewährleisten, dass sie möglichst keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen und, dass die Pension oder der Alleinverdienerabsetzbetrag des Ehegatten oder die Familienbeihilfe der Eltern nicht verloren geht.

Aber auch der Arbeitgeber kann Beiträge sparen.

Beitragsfreiheit für den Dienstnehmer innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze

Grundsätzlich sind die Bezüge innerhalb der (für 2019 gültigen) Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 pro Monat beitragsfrei.

Allerdings  muss  ein geringfügig beschäftigter Angestellter 14,62% Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, wenn er mit einem weiteren ASVG-Dienstverhältnis zusammen mehr als € 460,66 verdient. In diesem Fall werden die Beiträge von der Gebietskrankenkasse dem Dienstnehmer direkt vorgeschrieben.

In einem geringfügigen Dienstverhältnis sozialversicherungsfrei dazuverdienen können nur Beamte, Bauern, Pensionisten, Arbeitslose und Kinderbetreuungsgeld-Bezieher.

Der Dienstnehmer hat bei Antritt des Dienstverhältnisses lediglich einen Lichtbildausweis vorzuzeigen. Damit sollte auch die Angstschwelle von so mancher Putzfrau, offiziell „angemeldet“ zu sein, sinken.

Beitragsfreigrenzen für den Dienstgeber

Der Arbeitgeber muss für seine geringfügig Beschäftigten 17,6 % Dienstgeber-Sozialversicherungsbeiträge nur dann bezahlen, wenn die monatliche Lohnsumme der geringfügig Beschäftigten mehr als die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze, nämlich € 690,99 beträgt. Wenn diese Grenze nur um einen Cent überschritten wird, wird die gesamte Lohnsumme der geringfügig Beschäftigten sozialversicherungspflichtig. Kosten: € 121 pro Monat.

opting in“ in der Pensions-und Krankenversicherung

Wer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nur unfallversichert ist, kann sich jedoch in die Pensions- und Krankenversicherung „hinein-optieren“.

Diese freiwillige Versicherung gilt ab dem Tag der Antragstellung und kostet rd. € 65 pro Monat.

Die freiwillige Versicherung wird aber beendet

  • wenn die Vollversicherung eintritt, weil ein zweites geringfügiges Dienstverhältnis eingegangen wird und beide Bezüge in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten,

(Die Gebietskrankenkasse stellt in diesem Fall diese Überschreitung nach Ablauf des Jahres fest und schreibt für die Monate der Überschreitung die Pflichtversicherungsbeiträge vom Gesamtbezug (14,62%) vor. Gleichzeitig werden die bezahlten Selbstversicherungsbeiträge gutgeschrieben) oder

  • wenn ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, also Bezüge über € 460,66 eingegangen wird, oder
  • wenn der Dienstgeber gewechselt wird.

Die Gebietskrankenkasse storniert die freiwillige Versicherung mit Beginn der Vollversicherung. Nach Beendigung des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses lebt aber die freiwillige Versicherung nicht wieder automatisch auf. Es bedarf für die freiwillige Versicherung eines neuerlichen Antrages.

Um einen durchgehenden Versicherungsverlauf zu gewährleisten, muss der Dienstnehmer daher darauf achten, dass er mit dem Beginn des nächsten Monats nach Ende des versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses eine neuerliche Meldung an die Gebietskrankenkasse macht. Auch bei Beendigung und Neubeginn eines geringfügigen Dienstverhältnisses  muss  ein  neuerlicher  Antrag auf „opting in“ gestellt werden.

Weitere Hürde: der Alleinverdiener-Absetzbetrag des Ehegatten der geringfügig Beschäftigten

Wenn z.B. die geringfügig beschäftigte Putzfrau mit mindestens für ein Kind Familienbeihilfe bezieht und nur mit einem Cent die maßgeblichen Grenzen für den Alleinverdienerabsetzbetrag überschreitet, verliert ihr besser verdienende Ehemann den Alleinverdienerabsetzbetrag von € 494 bei einem Kind. Außerdem verliert er den Höherbetrag für Sonderausgaben von € 2.920, was zu einem weiteren Steuernachteil von bis zu € 200 führen kann.

Wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, kann die Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 ausgeschöpft werden, ohne dass der Alleinverdienerabsetzbetrag des Ehegatten verloren geht.

Wenn der geringfügig Beschäftigte Anspruch auf ein Pendlerpauschale oder steuerfreie Zulagen hat, erhöht sich der für den Alleinverdienerabsetzbetrag unschädliche Grenzbetrag um ein Vierzehntel des jeweiligen Freibetrages. (Jetzt wird´s so kompliziert, dass Sie den Steuerberater fragen sollten).

Achtung Frühpensionisten!

Frühpensionisten dürfen nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, sonst droht eine Pensionskürzung.

„Normale“ Alterspensionisten dürfen mehr verdienen.

Pauschale Lohnsteuer für vorübergehend, ausschließlich körperlich beschäftigte Arbeitnehmer

Für diese „Aushilfen“ darf eine pauschale Lohnsteuer von 2 % berechnet und an das Finanzamt bezahlt werden. Natürlich ist der Aushilfslohn auch „DB“- und Kommunalsteuer-pflichtig, wenn die Lohnsumme aller Mitarbeiter mehr als € 1.095 beträgt. Zusätzlich sind 1,3 % Unfallversicherungsbeitrag und 1,53% Betriebsvorsorgebeitrag an die Gebietskrankenkasse abzuführen und die Meldeverpflichtung einzuhalten.

Die pauschale Lohnsteuer kommt nur für körperliche Arbeiten (Schnee schaufeln, Rasen mähen, Möbel tragen) und für Arbeiter, die nicht länger als eine Woche und nicht wiederkehrend beschäftigt werden, in Frage. Leider trifft dies auf die Putzfrei nicht zu – diese arbeitet hoffentlich wiederkehrend für den Betrieb.

Seit 2017 wäre für diese Gruppe von Beschäftigten unter bestimmten Umständen eine Befreiung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer vorgesehen, welche allerdings mit so vielen Bedingungen und einer überbordenden Bürokratie verbunden ist, dass sie nicht praktikabel erscheint. Näheres im MMG-Lohnbüro zu erfragen.

Achtung bei ausländischen Dienstnehmern!

Ausländische Dienstnehmer dürfen nur beschäftigt werden, wenn Sie entweder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzen (siehe Spezial-Info „ausländische Dienstnehmer“). Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte und freie Dienstverträge.

Flucht in den Werkvertrag?

– nur in seltenen Fällen möglich

Wenn der Unternehmer, um den Klauen des Sozialrechtes zu entgehen, den Mitarbeiter im Werkvertrag abrechnen will, muss er wissen, dass Werkverträge sehr eng definiert sind, sodass eine Abrechnung von Dienstleistungen im Werkvertrag nurmehr in wenigen Fällen möglich sein wird, vielleicht für

  • Gärtner mit eigenem Rasenmäher und eigener Heckenschere,
  • Schneeräumung mit eigenen Räumfahrzeugen,
  • Graphiker, EDV-Fachleute, Dolmetscher mit eigenem PC.

(siehe Spezial-Info).

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