Verpflichtung für Unternehmer ab 01.01.2020. Welche Maßnahmen müssen Unternehmer möglichst noch 2019 setzen?
Die öffentliche Verwaltung möchte mit eGovernment eine Vorreiterrolle in Europa einnehmen („digital-first“) was grundsätzlich begrüßenswert ist.
Unter dem Postulat der „Pflicht zur elektronischen Erreichbarkeit für Unternehmen“ wird Unternehmen jedoch eine zusätzliche Verwaltungsarbeit auferlegt, indem sie ab 2020 zur Nutzung bestimmter Internetportale gezwungen werden bzw deren regelmäßige Einsichtnahme organisieren müssen um keine Fristen zu versäumen und Ihre Rechte wahrnehmen zu können.
Die gute Nachricht gleich an erster Stelle: An der Zustellung vom Finanzamt an Ihren Steuerberater ändert sich dadurch nichts. So können wir Sie weiterhin bei der Wahrung Ihrer abgabenrechtlichen Fristen und Pflichten unterstützen.
Pflicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmer
Das Zustellgesetz regelt, wie behördliche Schriftstücke, dh Schriftstücke von Gerichten und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung, zuzustellen sind.
Demnach sind Unternehmen idR ab 01.01.2020 verpflichtet, am System für den Empfang elektronisch versendeter Schriftstücke teilzunehmen. Private sind hierzu berechtigt. Diese umfassen insbesondere
- Zustellungen von elektronischen Zustelldiensten
- Zustellungen vom elektronischen Kommunikationssystem der Behörde
- Zustellungen nach dem Gerichtsorganisationsgesetz
- Zustellungen vom Finanzamt über FinanzOnline (Hinweis: An der Zustellung vom Finanzamt an Ihren Steuerberater ändert sich dadurch nichts.
Davon ausgenommen sind
- Kleinunternehmer, dh jene Unternehmer, die wegen Unterschreitens der Einnahmensgrenze (unter € 30.000 bzw ab 2020 unter € 35.000) von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, können der Teilnahme am elektronischen Zustellsystem wiedersprechen.
Der Wiederspruch erfolgt durch Abmeldung vom USP-Teilnehmerverzeichnis oder durch fehlende USP-Registrierung (siehe nachfolgend unter Punkt „Welche Schritte…“)
- Unzumutbarkeit: Unternehmen, die nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen (internetfähige Hardware im Unternehmen) oder über einen Internet-Anschluss verfügen. Gegebenenfalls ist die Teilnahme an der elektronischen Zustellung unzumutbar.
Recht auf elektronischen Verkehr für Private
Private sind berechtigt mit den oben genannten Behörden elektronisch zu kommunizieren.
Der elektronische Verkehr umfasst auch die elektronische Zustellung. Davon betroffen sind beispielsweise die elektronische Meldebestätigung (vulgo Meldezettel), die Strafregisterbescheinigung (vulgo Leumundszeugnis), RSa- und RSb-Briefe (Rückscheinbriefe, vulgo eingeschriebene Briefe, wobei es sich genaugenommen nicht um ein „Einschreiben“ handelt).
Zu technischen Durchführung steht Privaten ua die Internetseite www.oesterreich.gv.at zur Verfügung (siehe hierzu auch nachfolgend „Welche Schritte…“ Punkt 3).
Welche Schritte zur Empfangsbereitschaft für elektronische Schriftstücke zu setzen sind
1) Registrierung im USP: Die Registrierung erfolgt über www.usp.gv.at mit Handy-Signatur (Beantragung zB persönlich mit Lichtbildausweis in einer Registrierungsstelle wie dem Finanzamt oder einer Bezirksstellen der WKO) oder privatem FinanzOnline-Zugang (Antrag per Formular FON1 und Vorlage eines Lichtbildausweises direkt beim Finanzamt).
2) Angabe einer E-Mail-Adresse (für Sie selbst oder für einen Postbevollmächtigten) für die elektronische Zustellung. Dies muss unter „Mein Postkorb“ freigeschaltet werden.
Hatten Sie bereits einen FinanzOnline-Zugang, aber bisher auf die elektronische Zustellung vom Finanzamt verzichtet bzw keine E-Mail-Adresse hinterlegt, so können Sie die E-Mail-Adresse auch auf FinanzOnline in den Einstellungen für „elektronische Zustellung“ ändern. Achtung: Hatten Sie bereits bisher in FinanzOnline-Zugang E-Mail-Adresse für die elektronische Zustellung hinterlegt, so empfehlen wir die im USP hinterlegte E-Mail-Adresse vorsorglich zu prüfen.
3) Möchten Sie auch als Privater elektronische Schriftstücke empfangen (zB RSa oder RSb), oder möchten Sie als Unternehmer elektronische Schriftstücke auch versenden können? Falls ja, dann benötigen Sie einen der zugelassenen Zustelldienste. Das sind derzeit:
- Digitales Amt: www.oesterreich.gv.at (auch als Handy-APP verfügbar)
- Post AG: www.meinbrief.at
- BriefButler: briefbutler.at
- eVersand: eversand.at
Diese zusätzliche Registrierung erfolgt entweder direkt bei den einzelnen Zustelldiensten oder auch direkt im USP unter „MeinPostkorb“.
Weitere Fragen? Die MMG-Berater sind für Sie da.