Frist: 30.09. des Folgejahres

Das Problem

Das Wundermittel gegen EU-ausländische Umsatzsteuer heißt nicht immer „UID-Nummer“. Die UID-Nummer funktioniert nämlich nur beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren und bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen.

Doch was ist in den anderen Fällen zu tun, wo EU-ausländische Umsatzsteuer bezahlt worden ist?

Die Staaten

Alle 28 EU-Staaten vergüten die in diesen Staaten für unternehmerische Zwecke bezahlten Vorsteuern unter bestimmten Umständen und nach bestimmten Regeln.

Die erstattungsfähigen Vorsteuern

Grundsätzlich werden nur Vorsteuern erstattet, die mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen.

Dazu wären also grundsätzlich Reisekosten wie

  • Hotel-Kosten,
  • Kosten für Mietwagen, Taxi, Bahn,
  • Treibstoffkosten für ein

vorsteuerabzugsberechtigtes Kfz,

aber auch Werbe- und Vetriebskosten, wie

  • Anzeigekosten,
  • Messe- und Veranstaltungskosten,

Agenturkosten

  • Kosten für Arbeitsessen etc.

Zu beachten ist, das die Umsatzsteuer nicht nur ausgewiesen ist sondern auch, dass sie im jeweiligen (!) EU-Land zum Vorsteuerabzug berechtigen muss. Hier eröffnet sich ein „Spießrutenlauf“, weil in vielen Ländern PKW-Treibstoff, Hotelübernachtung und Restaurant vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden.

Die Mindesterstattungsbeträge

Der Mindesterstattungsbetrag beträgt nun für alle EU-Mitgliedsländer einheitlich € 50 pro Jahr und Land, wobei pro Antrag maximal 40 Rechnungen eingereicht werden können. Folgeanträge über weitere Rechnungen sind erst nach Genehmigung durch das Mitgliedsland möglich.

Natürlich müssen die Rechnungen ordnungsgemäß i.S. des USt-Gesetzes ausgestellt sein.

Die Ordnungsmäßigkeit wird in einem aufwändigen Verfahren geprüft und schon beim kleinsten Mangel die Erstattung versagt.

Das Verfahren:

Für die Erstattung von Vorsteuern wurden seit 2010 wesentliche Vereinfachungen eingeführt:

  • Der Erstattungsantrag ist nicht mehr in jedem einzelnen Erstattungsland, sondern für alle Länder gemeinsam beim österreichischen Sitz-Finanzamt Die österreichische Finanzverwaltung leitet sodann den Antrag an das Erstattungsland weiter.
  • Die Antragsfrist endet am 09. des Folgejahres.
  • Der Antrag ist obligatorisch in elektronischer Form

Im Antrag sind folgende allgemeine Angaben zu machen:

  • Ländercode des Erstattungsstaates,
  • Name und vollständige Anschrift des Antragstellers,
  • Adresse für die elektronische Kommunikation,
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers,
  • Erstattungszeitraum,
  • UID-Nr. des Antragstellers und
  • Bankverbindung (inklusive IBAN, BIC, Währung).
  • Desweiteren sind Angaben für jede Rechnung gefordert:
  • Name, Anschrift und UID-Nr. des Lieferanten/Dienstleisters,
  • Datum und Nummer der Rechnung,
  • Steuerbemessungsgrundlage und gesamter Mehrwertsteuerbetrag in der Währung des Erstattungsstaats,
  • der tatsächlich abziehbare Betrag des Mehrwertsteuerbetrages in der Währung des Erstattungsstaates,
  • Art der Gegenstände/Dienstleistungen (nach vorgegebenen) Kennzahlen aufgeschlüsselt.
  • Die vollständige Vorlage von Originalbelegen ist nicht mehr erforderlich. Der Erstattungsstaat kann jedoch einzelne Belege anfordern, wenn Zweifel bestehen oder wenn der Erstattungsbetrag hinsichtlich einer einzelnen Rechnung € 50 überschreitet.
  • Das Verfahren wird deutlich beschleunigt. Der Erstattungsstaat muss innerhalb von vier Monaten rückmelden, ob er die Erstattung gewährt oder den Antrag abweist oder zusätzliche Informationen anfordert.

Die Überweisung des erstattungsfähigen Betrages hat innerhalb von zehn Arbeitstagen zu erfolgen. (Ob das die Italiener und die Griechen auch wissen?)

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