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Bis 30.09. kann ein Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das nächste Jahr gestellt werden. Stellt sich nur noch die Frage nach der Zweckmäßigkeit.

Verfahren zur Festsetzung der Steuervorauszahlung

Die Steuervorauszahlungen werden vom Finanzamt nach einem ziemlich primitiven Verfahren festgelegt: Die Steuervorauszahlung des laufenden Jahres 2019 wird auf Basis der zuletzt veranlagten Einkommensteuer festgesetzt, und zwar:

mit 104 % der Einkommensteuer 2018 oder

mit 109 % der Einkommensteuer 2017 oder

mit 114 % der Einkommensteuer 2016

Die meisten Unternehmer zahlen also zB für 2019 eine Steuervorauszahlung 2019 auf Basis des Jahres 2017 plus 9 %.

Eine Erhöhung der laufenden Steuervorauszahlung darf das Finanzamt jedoch nur bis 30.09. des Jahres vornehmen. Nach dem 30.09. des Jahres kann eine Erhöhung der Steuervorauszahlung nur für das nächste Jahr beschlossen werden.

Möglichkeit des Herabsetzungsantrages

Wenn ein Steuerbürger nun glaubt, in Relation zu seinem tatsächlichen Einkommen 2019 zu viel Steuervorauszahlungen 2019 zu leisten, kann er bis zum 30.09. des Jahres einen Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2019 stellen.

Bevor man jedoch nun in eine Herabsetzungsantrags-Euphorie verfällt, sollte man wissen, dass es dabei einige „Haken“ gibt.

Haken Nr. 1:

Fundierte Prognoserechnung

Ein Herabsetzungsantrag hat nur Chance auf Bewilligung, wenn dem Finanzamt mit Hilfe einer fundierten Prognoserechnung klargemacht wird, dass sich die Steuerbemessungsgrundlage mit größter Wahrscheinlichkeit verringern wird.

Anhand der Prognoserechnung müsste zwangsläufig die Ursache für den Abfall der Steuerbemessungsgrundlage ersichtlich werden. Zum Beispiel könnte ein Gewinnrückgang die Folge eines schmerzlichen Umsatzeinbruches sein.

Haken Nr. 2:

Preisgabe von Steuersparaktionen

Wenn jedoch der Gewinnrückgang darauf zurückzuführen ist, dass der angestellten Gattin eine patzige Abfertigung bezahlt wurde, oder dass der Einnahmen-Ausgaben-Rechner hohe Betriebsausgaben-Voraus-zahlungen geleistet hatte, oder dass sonst eine Steuersparaktion gestartet wurde, wird der Finanzbeamte mit der Nase auf die heiklen Punkte des Steuerfalles gestoßen. (Das kann ein „Schuss ins Knie“ werden.)

Haken Nr. 3:

Prüfung des Finanzamtes

Aber auch wenn der Abfall der Steuerbemessungsgrundlage ganz koscher ist, eines passiert jedenfalls: ein Finanzbeamter schaut sich mehr oder weniger gezielt den Steuerfall an (etwas, das im Normalfall bei der sogenannten Soforteingabe der Steuererklärung nicht passiert).

Bei dieser Prüfung könnte dem Finanzbeamten irgendetwas Verdächtiges ins Auge stechen, z.B. ein relativ niedriger Privatanteil von den PKW-Kosten. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber es ist schon vorgekommen, dass dadurch sogar eine Betriebsprüfung initiiert wurde. (Schlafende Krokodile sind die liebsten.)

Haken Nr.: 4

Strafe bei erschlichenen Herabsetzungen

Ganz böse wird das Finanzamt, wenn es gutwillig einen Herabsetzungsantrag bewilligt, weil katastrophale Gewinnrückgänge angekündigt werden, dann aber nach Ablauf des Jahres wie durch ein Wunder mehr Gewinn herauskommt als je zuvor. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber schon vorgekommen, dass das Finanzamt so einem Zweck-Pessimisten mit einem Finanzstrafverfahren begegnet (unangenehm!).

Wie soll man sich also verhalten?

Ja zum Antrag,

  • wenn handfeste Gründe für den Abfall der Steuerbemessungsgrundlage vorzuweisen sind und
  • wenn keine Prüfung des Finanzamtes zu befürchten ist und
  • wenn sich die Herabsetzung in einem höheren Geldbetrag niederschlägt.

Die gesetzliche nicht verlängerbare Frist für den Herabsetzungsbetrag ist der 30.09.

Nein zum Antrag:

Wenn die obigen Voraussetzungen nicht zutreffen, können sich die MMG-Klienten trösten, dass die MMG-Bilanzsachbearbeiter den Jahresabschluss so bald wie möglich in Angriff nehmen, damit sie ehestens in den Genuss der erwarteten Steuergutschrift kommen.

 

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