Der Gewinnfreibetrag 2019 – Diese attraktive Steuerbegünstigung  sollte auch heuer  optimal genutzt werden.

Die Rahmenbedingungen für den Gewinnfreibetrag „GFB“

Im Zuge des Steuerreformgesetzes 2009 wurde als Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes anstelle des 10%-igen Freibetrages für investierte Gewinne ein 13%-iger Gewinnfreibetrag mit folgenden Rahmenbedingungen eingeführt:

  • Er kann sowohl von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern als auch von bilanzierenden Unternehmern geltend gemacht werden.
  • Als Begünstigung für kleine und mittlere Einkommen bei den Selbständigen entfällt für Gewinne bis € 30.000 die Investitionsbedingung, vulgo: Grundfreibetrag.
  • Darüber hinaus ist die Geltendmachung des Freibetrages an bestimmte Sach-Investitionen oder Wertpapier-Anschaffungen geknüpft, vulgo: investitionsbedingter Gewinn-Freibetrag „iGFB“

Mit dem Stabilitätsgesetzes 2012 wurde der Gewinnfreibetrag (als Pendant zum „Solidarbeitrag“ der Nicht-Selbständigen) ab 2013 reduziert. Er beträgt nunmehr für Gewinne

bis € 175.000                   13  %,

zwischen € 175.000 und € 350.000 auf  7  %,

zwischen € 350.000 und € 580.000 auf  4,5%,

ab € 580.000 entfällt er gänzlich.

Somit kann nunmehr ein Gewinnfreibetrag von maximal € 45.350 geltend gemacht werden.

Die systemwidrige Begrenzung des Gewinnfreibetrages bei Mitunternehmerschaften auf € 45.350 für die gesamte Mitunternehmerschaft (egal, wie viele Personen daran beteiligt sind) wurde leider beibehalten.

Bedingung für den investitionsbedingten Freibetrag „iGFB“

Investitionen in:

  • abnutzbare, körperliche Sachanlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren,

außer: – PKW und

– gebrauchte Wirtschaftsgüter und

– geringwertige Wirtschaftsgüter

(2019: € 400, 2020: € 800)

also auch nicht:

– Grund und Boden

– immaterielle Güter, z.B. Software

also insbesondere, positiv ausgedrückt:

– Gebäude- und Mieterinvestitionen

– Neu-Geräte,

– Neu-Einrichtung,

– Neu-Büroausstattung,

– neue Kleinbusse und (Klein-)LKWs

  • bestimmte Wertpapiere, nämlich solche Anleihen, Investmentzertifikate und Bundesschatzscheine, welche gem. §14 EStG zur Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen herangezogen werden können und eine Mindest-Restlaufzeit von 4 Jahren

Darunter fallen im Wesentlichen österreichische Bundesanleihen, Bankschuldverschreibungen, sowie bestimmte Investment- und Immobilienfonds und Bundesschatzscheine.

  • Österreichische Bundesanleihen sind dabei die risikoärmste Variante, jedoch liegen aus diesem Grund auch die Renditen bei einer etwa vierjährigen Restlaufzeit im negativen Bereich, was die Attraktivität nicht unbedingt steigert.
  • Erstrangige Bankschuldverschreibungen weisen derzeit bei ähnlicher Laufzeit eine Rendite von etwa 0,50% p.a. auf.
  • Die für den iGFB geeigneten Investmentfonds werden von allen Großbanken angeboten. Hier sind bei einem etwas höheren Risiko etwas höhere Renditen zu erzielen, woraus sich ein Beratungsbedarf ergibt.
  • Besondere Vorteile bieten die von der Finanz ausdrücklich zugelassenen Bundesschatzscheine. Diese von der Republik Österreich gesicherten Einlagen können nämlich auf jeden Eurobetrag ganz bequem über das Internet erworben werden. Ein Nachteil besteht allerdings darin, dass sie nicht belehnt werden und daher nicht zu günstigen Kreditkonditionen beitragen können.

Wie auch immer: Wertpapieren mit kleiner Stückelung ist der Vorzug zu geben. Dann können nämlich die für den GFB benötigten Wertpapiere mehr oder weniger punktgenau ins betreffende Anlagenverzeichnis übernommen werden.

Und eines noch: Geben Sie wenn möglich hinsichtlich Ihres GFB-Wertpapierdepots eine Privat-Vermögenserklärung ab, damit wird für bestimmte Situationen (Verlustausgleich, personelle Zuordnung) eine höhere Flexibilität erreicht.

Nachversteuerung bei vorzeitigem Ausscheiden

Sowohl die begünstigten Sachanlagegüter als auch die begünstigten Wertpapiere müssen vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden. Eine Verletzung dieser Behaltefrist zieht eine Nachversteuerung des (anteiligen) Freibetrages im Jahr des Ausscheidens nach sich.

Nicht schädlich ist

  • ein Ausscheiden infolge höherer Gewalt oder
  • wenn der ganze Betrieb übertragen wird; dann müssten die Behaltefristen vom Betriebsnachfolger eingehalten werden;
  • bei Wertpapieren, wenn eine Ersatzbeschaffung durch begünstigte Sachanlagegütern vorgenommen wird. Eine Ersatzbeschaffung durch andere begünstigte Wertpapiere ist nur mehr im Falle einer vorzeitigen Tilgung möglich.

Finanzierung von Groß-Investitionen 2019 durch iGFB-Wertpapiere aus 2016, 2017 und 2018

Wenn im Jahr 2019 eine Investition in begünstigte Sachanlagen den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag 2019 übersteigt, können im Ausmaß der Überdeckung des Freibetrages iGFB-Wertpapiere schon vor Ablauf der 4-jährigen Behaltefrist verkauft werden. Dann gilt nämlich die der iGFB 2019 übersteigenden Investition als Ersatzbeschaffung für die verkauften GFB-Wertpapiere.

Fazit:

Reduktion des Einkommensteuer-Tarifes

Der Gewinn-Freibetrag ist mehr eine Steuer-Tarif-Begünstigung als eine Investitionsbegünstigung. Kann doch die zur Bedingung gemachte Investitionstätigkeit jedenfalls durch die Anschaffung von Wertpapieren, die auch zur Altersvorsorge dienen können, abgedeckt werden. Aus dem Blickwinkel der Steuerbelastung könnte man auch sagen:

Durch den Ansatz des (gestaffelten) GFB sind die Defakto-Einkommensteuer-Sätze für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entsprechend zu adaptieren:

für Einkommen               Steuersatz       GFB       effektiv

von       0- 11.000                     0,0%                            0,00%

von  11.000- 18.000             25,0%        13,0%        21,75%

von  18.000- 31.000             35,0%        13,0%        30,45%

von  31.000- 60.000             42,0%        13,0%        36,54%

von  60.000- 90.000             48,0%        13,0%        41,76%

von  90.000-175.000             50,0%        13,0%        43,50%

von 175.000-350.000            50,0%         7,0%        46,50%

von 350.000-580.000           50,0%         4,5%        47,75%

von 580.000-  1 Mio              50,0%         0,0%        50,00%

über 1 Mio                                 55,0%         0,0%        55,00%

Rendite durch Steuerersparnis

Bei allen Sicherheits- und Renditeüberlegungen ist jedoch zu bedenken, dass die eigentliche Rendite durch die 50%-ige Steuerersparnis entsteht: Bei einer Wertpapier-Rendite von null Prozent beträgt die Rendite nach Steuerersparnis für eine 4-jährige Behaltezeit 18,9%(!). Selbst bei einem (Kurs-)Verlust von 10% entsteht durch die Steuerersparnis noch immer eine Effektiv-Rendite von 15,8%. In der 42%-igen Steuerprogression beträgt die Rendite 14,6% bzw. 11,6% – eine tolle Sache!

Planungsmaßnahmen

Wer die Steuerersparnis nicht mit Hilfe der Anschaffung begünstigter Wertpapiere lukrieren will, sollte die Investitionen so planen, dass der GFB Jahr für Jahr durch begünstigte Sachanlagegüter gedeckt wird.

Sollte die „missliche“ Lage eintreten, keinen besonderen Investitionsbedarf zu haben und daher für den Gewinnfreibetrag Wertpapiere anschaffen zu müssen, könnten „zwei Fliegen auf einen Schlag“ getroffen werden, indem die GFB-Wertpapiere als Tilgungsträger für einen endfälligen Kredit verwendet werden.

Wer sich nun tatsächlich zur Anschaffung von Wertpapieren entschieden hat, sollte diese Wertpapiere auf ein eigenes Depot mit der Bezeichnung „Wertpapiere für Investitionen“ legen. Man könnte natürlich auch ein etwaig noch vorhandenes Wertpapier-Depot für Abfertigungen verwenden und umbenennen.

Fremdfinanzierte Wertpapier-Anschaffung

Nur wenn weder Eigenmittel noch ein Kredit- bzw. Überziehungsrahmen zur Verfügung stehen, sollten die iGFB-Wertpapiere mit einem eigenen, auf die vierjährige Behaltefrist zugeschnittenen Kredit finanziert werden.

Diesfalls versagt die Finanz den Zinsen des Wertpapier-Kredites nämlich mit dem Argument, dass diese mit den KESt-pflichtigen Erträgen im Zusammenhang stehen, die Absetzbarkeit.

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