Angesichts stark gestiegener Zinsen erscheint eine Vorauszahlung auf etwaige Steuernachzahlungen 2022 sinnvoll, da man so eine teure Anspruchsverzinsung durch das Finanzamt vermeiden kann. Ob dies für Sie relevant ist, können Sie anhand von drei Fragen ermitteln:
Schon seit einigen Jahren läuft die Aktion „Anspruchsverzinsung“, wonach Einkommenssteuernachzahlungen, die nach dem 1. Oktober des Folgejahres festgesetzt werden, für den Zeitraum zwischen dem 01.10. und der Erlassung des Steuerbescheides mit 2 % – Punkten über dem sogenannten „Basiszinssatz“ rückwirkend verzinst werden.
Dies wurde in den vergangenen zwölf Monaten zu einer teuren Angelegenheit, denn seit der letzten Aussendung der Finanzverwaltung im Juni dieses Jahres verrechnet das Finanzamt nunmehr Anspruchszinsen von stolzen 5,38%.
Höhe der Anspruchszinsen
Weil Anspruchszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind, erhöhen sich die Kosten in Abhängigkeit der eigenen Steuerprogressionsstufe. Der grenzwertige Brutto Zinssatz beträgt bei einem Steuersatz von 20% rund 7%, bei 30% rund 8%, bei 42% rund 9%, bei 48% rund 10% und bei 50% rund 11%.
Dieser üppigen Anspruchsverzinsung kann man entgehen, wenn man für die voraussichtliche Steuernachzahlung eine freiwillige Anzahlung leistet.
Wie soll man nun auf diesen Angriff des Finanzministers auf Geldbörsen der Selbständigen reagieren?
Frage 1: Höhe der Nachzahlung?
Vorrangig stellt sich die Frage, ob es für 2022 überhaupt zu einer Steuernachzahlung kommt und wenn ja, in welcher Höhe.
Diese Frage ist für die MMG-Klienten selbstverständlich schon längst beantwortet.
Frage 2: Wer sollte eine Anzahlung machen?
Wer einen betrieblichen Kreditrahmen hat und der Netto-Zinsaufwand unter Berücksichtigung der Steuerersparnis weniger als 5,38% beträgt. Dies ist in Abhängigkeit der eigenen Steuerprogressionsstufe mit dem grenzwertige Brutto Zinssatz zu bewerten (siehe oben). Bei einem Steuersatz von beispielsweise 48% müsste der Bankzinssatz weniger als 10% betragen, was in den meisten Fällen zutreffend sein wird.
Wer ein Sparbuch oder ähnliches mit einer Netto-Verzinsung unter Berücksichtigung der KESt von weniger als 5,38% besitzt, was einer Brutto-Verzinsung vor KESt von weniger als 7,17 % entspricht, was ebenfalls in den meisten Fällen zutreffend sein wird.
Frage 3: Bagatellgrenze ausnutzen?
Bei einer kurzfristig späteren Zahlung nach dem 01.10. werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben, sofern die Bagatellgrenze von € 50 unterschritten wird.
Aber Achtung! Diese Bagatellgrenze ist allzu schnell überschritten, wenn diese Art Respirofrist bis ins letzte ausgenutzt wird und die bescheidmäßig festgesetzte Steuernachzahlung nur geringfügig höher als die getätigte Anzahlung ausfällt.
Man sollte daher die sich aus der Bagatellgrenze über den 30.09. hinaus ergebende Nachfrist nur dann ausnutzen, wenn die Steuernachzahlung aufgrund der fertiggestellten Steuererklärungen exakt feststeht oder aufgrund einer einigermaßen gesicherten Steuerprognose ziemlich genau geschätzt werden kann.
Fragen Sie das MMG- Team und Ihren Steuerberater: Mag. Alexander Grabner