Klein-LKW, Klein-Busse sowie Fahrräder locken im Vergleich zu gewöhnlichen PKW mit zahlreichen
steuerlichen Vorteilen, allen voran ihre kurze Abschreibungsdauer und fehlende Luxusgrenze.

Ein Artikel aus dem Inform Magazin von Mag. Alexander Grabner.

Eines vorweg – auf die Frage des Vorsteuerabzugs wird im Folgenden nicht eingegangen, da dieser für Physiotherapeut*innen nicht relevant ist.

PKW und Kombi

Für betrieblich genutzte PKWs und Kombis sind zwar die Aufwendungen (Abschreibung, Treibstoff, Instandhaltung, Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung, jeweils abzüglich Privatanteil), grundsätzlich vom Gewinn absetzbar, doch bestehen einige steuerliche Nachteile: Die Anschaffungskosten sind mit € 40.000 begrenzt,die Abschreibungsdauer ist auf lange 8 Jahre
festgelegt und sie sind nicht für den Gewinnfreibetrag zu verwenden.

Benützt der Steuerpflichtige sein eigenes, überwiegend (über 50%) privat genutztes Fahrzeug für betriebliche Zwecke, kann bei betrieblichen Fahrten von maximal 30.000 km im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld in Höhe von € 0,42 pro Kilometer an Stelle der tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Bei betrieblichen Fahrten über dem Maximalbetrag
stehen als Betriebsausgaben entweder das amtliche Kilometergeld für genau 30.000 km zu, oder die  tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten betrieblichen Fahrten. Wird das Kilometergeld angesetzt, sind darin sämtliche Aufwendungen wie Parkgebühren, Mautgebühren, usw. schon inkludiert.

Klein-LKW und Klein-Busse

Die Steuerbegünstigung für die vom Finanzminister abgesegneten Klein-LKWs und Klein-Busse besteht darin, dass die vorstehend genannten Steuernachteile aufgehoben werden. Daher in diesem Sonderfall: kein Luxusabschlag bei der Anschaffung, Abschreibung auf weniger als 8 Jahre möglich und für den Gewinnfreibetrag zu verwenden.

Die Finanz wollte bei Klein-LKWs einen Missbrauch durch Rück-Umbau von großen Lieferwägen in praktische Familien-Kutschen verhindern, daher muss es sich entweder um einen Kastenwagen oder einen Pritschenwagen handeln, oder aber um einen zu einem „Klein-LKW“ (werkseitig!) umgebauten Kombi, der nur eine Sitzreihe, eine verschweißte Trennwand, eine eben-verblechte Laderaumfläche und eine Verblechung der hinteren Seitenfenster aufweist. Seitliche Laderaumtüren darf er nur bei einer Laderaumlänge von mind. 1,5m haben.

Desweiteren sind auch einige kraftfahrrechtliche Unannehmlichkeiten zu bedenken:
Klein-LKW werden von den Zöllnern manchmal als LKW behandelt, was erhebliche Zeitverluste durch die Zollabfertigung in der LKW-Spur mit sich bringt, werden auf Mautstraßen in die höhere LKW-Gebühr eingestuft und müssen an der rechten Außenseite ein Typenschild tragen.

Um einiges attraktiver als Klein LKW sind mitunter Klein-Busse. Zu beachten sind: ein kastenförmiges Äußeres, sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (inklusive Lenker). Leider bleiben dabei die sogenannten Mini-Vans diskriminiert. Allerdings ist es im Fall von Klein-Bussen oft schwieriger, eine 100 %-ige betriebliche Nutzung
glaubhaft zu machen. Insbesondere bei kleineren Modellen wird auf die Überprüfung der betrieblichen Nutzung sowie auf die Ermittlung des Privatanteiles anhand eines Fahrtenbuches finanzamtsseitig sicherlich ein erhöhtes Augenmerk gelegt.

Nur Physiotherapeut*innen, die wirklich ein Zwecktransportmittel brauchen und das Auto in keiner Weise als Repräsentations- oder Spielinstrument verwenden, sollen in den Genuss der steuerlichen Vorteile des Klein-LKW oder Klein Busses kommen. Welche Fahrzeugtypen das konkret sind, siehe https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html

Elektro-Kfz

Es besteht für sie eine Befreiung von der NOVA, ansonsten gelten sie als PKW, soll heißen:

  • Luxusgrenze € 40.000,
  • Abschreibungsdauer 8 Jahre und
  • nicht für den Gewinnfreibetrag zu verwenden.

Fahrrad

Das Kilometergeld beträgt für private Fahrräder beibetrieblicher Verwendung € 0,38 pro Kilometer, es werden jedoch maximal 1.500 Kilometer abgegolten. Alternativ können die (nachweisbaren) tatsächlichen Kosten für die betrieblichen Fahrten angesetzt werden.

Tipp:

alls auch Sie planen in nächster Zeit ein Elektro- oder Hybridauto oder ein Elektrofahrrad anzuschaffen, achten Sie bitte auf etwaige Förderaktionen des Bundes sowie regionale Förderungen!

Gute Fahrt!

 

Bei Bedarf unterstützen wir Sie hierbei gerne.

Mag. Alexander Grabner

Partner der MMG SteuerBeratung OG
speziell für ÄrztInnen, PhysiotherapeutInnen und andere Gesundheitsberufe
www.mmg-steuerberatung.at

Dieser Artikel wurde im Inform Magazin abgedruckt: www.physioaustria.at

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