Im Jahr 2021 gilt es Antragsfristen bzw Prolongationen in Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen im Auge zu behalten und medial weniger präsente Neuerungen zu beachten.

Über Neuerungen, die den Bereich Personalabrechnung 2021 betreffen, haben wir bereits gesondert berichtet. Mit dieser Info wollen wir Ihnen einen breiten Überblick über weitere Neuerungen geben, wie insbesondere:

Antragsfristen ausgewählter COVID-19-Maßnahmen

  • Investitionsprämie: 28.02.2021
  • Härtefall-Fonds Phase 2: 30.04.2021
  • Fixkostenzuschuss Phase I: 31.08.2021
  • Fixkostenzuschuss Phase II: 31.12.2021
  • Verlustersatz: 31.12.2021
  • Vorgezogene Covid-19-Rücklage: bis zur Steuererklärung 2019
  • Covid-19-Rücklage: bei oder nach der Steuererklärung 2019
  • Verlustrücktrag 2020: bei oder nach der Steuererklärung 2020

 Anpassung ausgewählter COVID-19-Maßnahmen

  • Kein Verlust des Hälfte-Steuersatzes für Gewinne aus Ordinations-Veräußerung/Aufgabe trotz Rückkehr aus dem Ruhestand bis 31.12.2021
  • Bis 15.01.2021 befristete Stundungen: bis 31.03.2021 verlängert
  • Keine Stundungszinsen/Säumniszuschläge bis 31.03.2021
  • Keine Anspruchszinsen für Nachforderungen aus Veranlagung 2019

Ratenzahlungsmodell für Corona-bedingt gestundete Abgaben inklusive Vorauszahlungen, die zwischen 15.03.2020-31.03.2021 fällig geworden sind: Laufzeit von bis zu 36 Monate (Phase I: 01.04.2021-30.06.2022, Phase II: 01.07.2022-31.03.2024) und Zinsen von 2% über dem Basistarif also derzeit 1,38%. Beantragung: Phase I bis 31.03.2021 und Phase II bis 31.05.2022. Voraussetzung für Phase II: in Phase I müssen 40% der Schulden inklusive Vorauszahlen ohne Terminverlust entrichtet worden sein.

Absicherung für ÖGK-Vertragsärzte: Vertragsärzte erhalten bei der Abrechnung 2020 zumindestens 80% der Abrechnung aus 2019 garantiert ausgezahlt. Sollte die Abrechnung 2020 also unter 80% aus 2019 liegen, so wird der Differenzbetrag von der ÖGK gutgeschrieben. Die praktische Umsetzung im Detail bleibt abzuwarten.

Einkommensteuer

 Tarif-Anpassungen: Senkung vom Eingangssteuersatz für Einkommensteile von € 11.000 – € 18.000 auf 20% anstatt bisher 25% und Beibehaltung des Spitzensteuersatzes auf Einkommensteile über € 1 Mio von 55% bis 2025.

Degressive Abschreibung: Für Investitionen in Wirtschaftsgüter inkl Gebäude gelangt ab 01.08.2020 eine stark beschleunigte Abschreibung zur Anwendung. Gegenüber der bisherigen im Regelfall nur „linearen“ Abschreibung über die Laufzeit werden mit der neuen Form der Abschreibung Gewinne verstärkt in die Zukunft verlagert und es hilft Liquidität früher freizumachen. Lesen Sie hierzu Details zur Berechnung sowie zu Ausnahmen in der MMG-Info „Corona-Steuerbegünstigungen“.

Bei der Anwendung dieser neuen Form der Abschreibung gilt es jedoch Optimierungsüberlegungen anzustellen, etwa ob und falls ja ab wann die herkömmliche „lineare“ Abschreibung für Sie womöglich günstiger ist – eine Arbeit, um die wir uns für Sie selbstverständlich im Zuge der Steuererklärungsarbeiten kümmern werden.

Spendenabsetzbarkeit auch bei gesunkenem Einkommen: Sind die Einkünfte 2020 bzw 2021 gesunken, so gilt die höhere Grenze aus 2019, damit die Spendenzahlungen wie in 2019 steuerlich absetzbar bleiben.

Arbeitszimmer – immer noch keine Vereinfachung in Sicht: Die knapp vor Beginn der COVID-19-Maßnahmen im Ministerrat beschlossene leichtere Absetzbarkeit von Arbeitszimmern (etwa in Form eines monatlichen Pauschalbetrages wie in Deutschland) wurde bislang nicht umgesetzt.

Eine gesetzliche Regelung bleibt abzuwarten und es bleibt auch abzuwarten, ob diese wie medial angekündigt rückwirkend für das Jahr 2020 anzuwenden sein wird.

 Umsatzsteuer

 Der ermäßigte 5% Umsatzsteuertarif für Gastronomie, Hotellerie, Kultur, Bücher bleibt vorerst bis 31.12.2021 aufrecht. Hinzu kommt eine Ausweitung des ermäßigten 10% Umsatzsteuer-Tarifs auf Reparaturleistungen für Fahrräder, Schuhe, Leder, Kleidung, Haushaltswäsche, sowie auf Damenhygieneartikel.

Grenzüberschreitenden Geschäftsfälle – wiedermal alles anders:

  • Eine Steuerpflicht im Ausland ist mit erhöhtem Verwaltungsaufwand verbunden. Begrüßenswert ist deshalb, dass die bisher nur für bestimmte an Privatpersonen erbrachte elektronische Dienstleistungen (wie Telekommunikation-, Rundfunkt und Fernsehleistungen) zugängliche vereinfachte Registrierung und Versteuerung im Ausland über das österreichische Finanzamt (Mini-One-Stop-Shop) nun ab 01.07.2021 für alle an Privatpersonen erbrachte Dienstleistungen sowie für Versandhandelsumsätze zur Verfügung steht.
  • Parallel dazu entfällt jedoch ab 01.07.2021 die Lieferschwelle von € 35.000 beim innergemeinschaftlichen Versandhandel an Privatpersonen sowie an umsatzbefreite und vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Personen wie insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Kleinunternehmer (Ausnahme nur für kleine Lieferanten mit einem innergemeinschaftlichen Umsatz aus Versandhandel, elektronisch erbrachten Leistungen und Beförderungsleistungen von bis zu €  10.000). Wundern Sie sich also nicht über Rechnungen mit 20% österreichischer Umsatzsteuer bei Lieferungen aus Deutschland.
  • Über Neuerung für Online-Plattformen haben wir bereits mit Info vom 22.01.2020 berichtet. Das In-Krafttreten verschiebt sich nun auf 01.07.2021. Ab diesem Datum werden Plattformen für Waren aus Drittstaaten zu Steuerschuldnern, sofern der Einzelwert der Waren je Sendung € 150 nicht übersteigt.

 Körperschaften – neue Verschärfungen

 Bei ausländischen Konzerngesellschaften und Gesellschaften mit Auslandsbetriebsstätte ist ein Zinsüberhang nur mehr bis max 30% EBITDA abzugsfähig (Zinsschranke). Jedoch Entwarnung: Dies betrifft nur „größere“ Konzerne und nicht Gesellschaften mit einem Zinsüberhang von unter € 3 Mio, sowie wenn die EK-Quote gleich oder höher als beim Konzern ist.

Ferner werden die Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel auf Körperschaften mit Ansässigkeit in „nicht kooperativen Ländern“ laut EU-Liste ausgeweitet. Wir empfehlen eine sorgfältige Analyse sämtlicher Konzerngesellschaften in Hinblick auf schädliche Passiveinkünfte und Ansässigkeitsstaaten, damit Sie bei konzerninternen Transaktionen und Gestaltungen Steuerschäden vermeiden. Eine Arbeit, bei der wir Sie selbstverständlich gerne unterstützen.

 Sonstiges

  • Tarifanpassung bei der Normverbrauchsabgabe („Ökologisierung“)
  • Mit dem neuen „Gesetz über steuerliches Wohlverhalten“ werden COVID-19-Förderungen an „steuerliches Wohlverhalten“ geknüpft, was für unsere Klienten, deren Buchhaltung wir machen und die unsere Empfehlungen befolgen, kein Problem darstellen sollte.
  • Für Künstler und Kulturvermittler: Erhöhung der Dotierung des im Künstler-Sozialversicherungsfonds eingerichteten COVID-19-Fonds und Verlängerung der Gutscheineinlösung auch für das erste Halbjahr 2021.
  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Berechnung ausnahmsweise auf Basis 2019, wenn sich dadurch ein höherer Tagsatz als 2020 ergibt.
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