Wollen die Kinder oder Nichten oder Neffen arbeiten, um sich das Taschengeld aufzubessern? Sollen diese Bezüge nicht nur steuersparend abgesetzt werden, sondern sollen die jobbenden Buben und Mädel selbst möglichst wenig Steuern und Beiträge zahlen und den Eltern die Familienbeihilfe und sonstige steuerliche Familien-Begünstigungen erhalten bleiben?

Lohnsteuer

Der Bezug aus dem Ferienjob ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer  setzt  ab  einem  Bezug von € 1.300 brutto monatlich ein. Auch, wenn es zu einem Abzug von Lohnsteuer kommt, kann die Lohnsteuer durch einen Antrag auf Arbeitnehmer-Veranlagung rückgefordert werden. Dieser Antrag für 2020 kann bis 31.12.2025 beim Wohnsitzfinanzamt eingebracht werden.

Für vorübergehend Beschäftigte, ausschließlich körperlich Tätige wird die Lohnsteuer mit einem Pauschalsatz von 2 % errechnet. Diese pauschale Lohnsteuer kommt nur für körperliche Arbeiten (Schnee schaufeln, Rasen mähen, Möbel tragen) und für Arbeiten, die nicht länger als eine Woche und nicht wiederkehrend beschäftigt werden, in Frage.

Eine Lohnsteuerbefreiung gibt es nur für ausländische Studenten, die nicht länger als sechs Monate beschäftigt werden, allerdings nur dann, wenn vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird. Zu beachten ist aber, dass für außerhalb der EU beheimatete Studenten eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen ist.

Einkommen- und Umsatzsteuer

Wenn die Tätigkeit in einem Werkvertrag oder in einem freien Dienstvertrag (bei dem anders als im klassischen Dienstvertrag die Arbeitszeiten und der Arbeitsort nicht fixiert sind) ausgeübt wird, ist das „Honorar“ einkommensteuerpflichtig.

Beispiele für Werkvertragsarbeiten sind: Übersetzungen, bestimmte EDV- und Reparaturarbeiten, Vermittlungen auf Provisionsbasis.

Beispiele für Arbeiten im freien Dienstverhältnis sind: Schreib- und Büroarbeiten, diverse Abrechnungen, Botengänge.

Die Einkommensteuerpflicht  besteht  ab  einem  Jahreseinkommen von € 11.000. Wenn dieses Einkommen überschritten wird, ist eine Einkommensteuererklärung 2020 beim Wohnsitzfinanzamt abzugeben, und zwar bis 30.04.2021.

Das Honorar ist für die Jungunternehmer umsatzsteuerfrei, weil sie die maßgebliche €-35.000-Umsatzgrenze kaum überschreiten werden. Bis zu € 35.000 (excl. USt) Jahresumsatz braucht auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben zu werden.

Die Möglichkeit, die Umsatzsteuer dennoch dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und sich dadurch das 1,8-%-ige Vorsteuerpauschale zu holen, wird sich wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes kaum lohnen.

Sozialversicherungsbeiträge

Bei einem (klassischen oder freien) Dienstverhältnis gibt es für den Studenten keine Abzüge für die Sozialversicherung, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von (2021: € 475,86) monatlich nicht überschritten wird und kein weiteres Dienstverhältnis besteht. Der geringfügig beschäftigte Student könnte allerdings freiwillig Sozialversicherungsbeiträge von rd. € 67 monatlich bezahlen und damit einen ziemlich billigen Einkauf von Versicherungszeiten bewirken. (siehe Spezial-Info über die geringfügig Beschäftigten)

Wenn ein echter Werkvertrag vorliegt, was bei einem Studenten aber selten der Fall sein wird (vgl. Info „Sozialversicherungspflicht der Werkvertragshonorare“), werden die Honorare  für den  Studenten  erst über der Freigrenze von € 5.710,32 sozialversicherungspflichtig.

Etwas anderes ist es allerdings bei den „echten“ Ferialpraktikanten; das sind Schüler und Studenten, die im Rahmen ihrer Ausbildung (z.B. Hotelfachschule) eine praktische Arbeit in einem Betrieb nachweisen müssen: Bei diesen ist die Sozialversicherung etwas billiger, weil sie sich auf die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung beschränkt.

Familienbeihilfe

Minderjährige Kinder können verdienen was sie wollen, ohne dass die Familienbeihilfe verloren geht.

Für ein volljähriges, in Ausbildung befindliches Kind steht die Familienbeihilfe nur zu, wenn das Kind in den Monaten, in denen Familienbeihilfe bezogen wird, kein höheres Einkommen als € 15.000 bezieht.

Das steuerpflichtige Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:

Einnahmen  bzw. Bruttolohn ohne Sonderzahlungen abzüglich

  • Sozialversicherungsbeiträge,
  • belegmäßig nachgewiesene Werbungskosten oder pauschal € 132 sowie ein etwaiges Pendlerpauschale (im Bereich der nicht-selbständigen Arbeit),
  • belegmäßig nachgewiesene Betriebsausgaben (im Bereich der selbständigen Arbeit),
  • Ausbildungskosten, wie Studiengebühren, Bücher, Skripten, Kopien, Binden von Diplomarbeiten etc, Fahrtkosten, Arbeitsmittel für Studienzwecke (Computer, Drucker, Schreibtisch), ohne Sonderausgabenpauschale
  • allfällige außergewöhnliche Belastungen wie z.B. Krankheitskosten oder Kosten einer Behinderung.

Der Verlust der Familienbeihilfe kann bei den leidgeprüften Eltern noch gewisse Folgeschäden bewirken:

  • den Wegfall des Alleinerhalterabsetzbetrages,
  • eine Erhöhung des Selbstbehaltes bei außergewöhnlichen Belastungen sowie
  • eine Erhöhung der Kirchensteuer.

Studienbeihilfe

Für die Gewährung einer Studienbeihilfe gilt eine jährliche Zuverdienstgrenze von € 15.000. Für diese Zuverdienstgrenze werden neben den Erwerbseinkünften auch steuerpflichtige Kapitaleinkünfte, Vermietungseinkünfte, Waisenpensionen, Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Kindergeld und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz gezählt.

Die Zuverdienstgrenze im Sinne des Studienförderungsgesetzes ist also – wohl zum Zwecke der Verwaltungsverkomplizierung – nicht mit dem steuerpflichtigen Einkommen im Sinne des Familienbeihilfengesetzes identisch.

Jugendschutzbestimmungen

Nach Vollendung des 12. Lebensjahres bis zum 15. Lebensjahr dürfen Kind er nur im Familienbetrieb und außerhalb der Schulzeit lediglich für leichtere Botengänge, Handreichungen etc. und für nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beschäftigt werden.

Für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr (bzw. für in Ausbildung Befindliche bis zum 19. Lebensjahr) darf die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 40 Stunden betragen. Außerdem muss die Zeit für den Schulbesuch freigegeben werden.

… als Betriebsausgabe absetzen

Und jetzt das Wichtigste: Besondere Beachtung verdient, wenn der jobbende Student der eigene Nachwuchs ist, die ordnungsgemäße Abrechnung eines angemessenen Salärs.

Dazu gehört
  • die Ausstellung eines Dienstzettels, die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Aufzeichnung des Lohnes und der Arbeitszeiten (!) in der Personalabrechnung,
  • oder eine ordnungsgemäße „Honorarnote“ mit einer genauen Beschreibung der Leistungen und
  • Bezahlung per Banküberweisung.

Ein bloßer Zettel „… habe € 730 erhalten…“ führt bei jedem Betriebsprüfer zu dem Verdacht, dass der Bub oder das Mädel außer der Ausstellung einer Gefälligkeitsrechnung nichts gearbeitet hat und somit keine Betriebsausgabe vorliegt. Im Falle einer „Schein-Anmeldung“ zur Sozialversicherung drohen neben dem Entzug der Sozialversicherung auch noch saftige Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz.

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