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Die Voraussetzungen für Phase 2 der Härtefall-Förderung wurden laufend geändert, sodass eine Überarbeitung unserer Info vom 24.4.2020 mehrfach notwendig war  – erfreulicher Weise mit verlängertem Zeitraum und Details zum Fixkostenzuschuss

Härtefall-Fonds Phase 2

Über die Voraussetzungen für die Beantragung finanzieller Mittel aus dem Härtefall-Fonds Phase 1 haben wir mit MMG-Infos vom 30.03.2020 und 17.05.2020 berichtet. Erfreulicherweise wurden die Voraussetzungen für Phase 2 erheblich gelockert was die Anspruchsberechtigten betrifft. Insbesondere gibt es keine Einkommensgrenzen mehr, Mehrfachversicherte sowie Jungunternehmer sind nun auch anspruchsberechtigt und der Corona-Härteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr. Gleichzeitig wurden zwölf Betrachtungszeiträume fix vorgegeben. In maximal zwölf dieser Zeiträume kann bei Vorliegen einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung eine Förderung beantragt werden:

  • B1:  16.03.- 15.04.2020
  •  B7: 16.09. – 15.10.2020
  • B2:  16.04. – 15.05.2020
  • B8: 16.10. – 15.11.2020
  • B3:  16.05. – 15.06.2020
  • B9: 16.11. – 15.12.2020
  • B4:  16.06. – 15. 07 2020
  • B10: 16.12. – 15.01 2021
  • B5:  16.07. – 15.08.2020
  • B11: 16.01. – 15.02.2021
  • B6:  16.08. – 15.09.2020
  • B12: 16.02. – 15.03.2021

Eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 liegt vor:

  • Laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
  • Im Betrachtungszeitraum besteht zumindest überwiegend ein behördliches Betretungsverbot.
  • Im Betrachtungszeitraum besteht ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres (Monat oder ein Drittel des Quartals). Dh, für B1 März 2019 oder 1/3tel 1.Quartal 2019, für B2 April 2019 oder 1/3tel 2.Quartal 2019, für B3 Mai 2019 oder 1/3tel 2.Quartal 2019.

Der Umsatzeinbruch im Betrachtungszeitraum bezieht sich bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern auf den Zufluss der Einnahmen. Fließen somit trotz signifikantem Einbruch der Arbeit im Betrachtungszeitraum Einnahmen aus Vormonaten wie beispielsweise (Kassen-) Honorare für Vormonate zu, so zählen diese Zuflüsse als Umsatz im Betrachtungszeitraum.

Die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der finanziellen Unterstützung aus dem Härtefall-Fond wird in Phase 2 als Differenz zwischen „Nettoeinkommen“ im Vergleichszeitraum (abgeleitet aus dem letzten Steuerbescheid) und dem „Nettoeinkommen“ des Beobachtungszeitraums berechnet, das wiederum durch Multiplikation des Umsatzes im Beobachtungszeitraum mit der „steuerlichen Umsatzrentabilität“ aus der letzten Veranlagung ermittelt wird.

Förderhöhe

80% des Nettoeinkommensentgangs bei Gründung/Übernahme vor 31.12.2019 bzw. 90% bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres von unter € 966,65 ohne Nebeneinkünften mindestens jedoch € 500 pro Monat („pauschale“ Förderung). Jedoch gelten folgende Obergrenzen:

  • Maximal € 2.000 Förderung/Monat über maximal zwölf Monate
  • Anrechnung/Abzug Soforthilfe aus Phase 1 (nur Betrag der € 500 übersteigt)
  • Pauschale Förderung € 500/Monat für Jungunternehmer (Gründung/Übernahme zwischen 01.01.-15.03.2020, sowie in 2018 und 2019 wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt) und bei negativen Einkünften im Steuerbescheid.

Schlechte Nachrichten für die Bezieher von „Nebeneinkünften“: Es kommt zu einer Verminderung der Förderung, wenn neben den Einkünften aus „selbständiger Arbeit“ bzw „Gewerbebetrieb“ weitere Einkünfte bezogen werden, sodass die Summe aus (a) Nettoeinkommen des Beobachtungszeitraums plus (b) Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften plus (c) Versicherungen zur Abdeckung COVID-19 Auswirkungen und künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen plus (d) Härtefall-Förderung  € 2.000 nicht überschreitet.

Als Nebeneinkünfte zählen insbesondere Nettogehälter aus Dienstverhältnissen und Pensionsbezüge, sowie „Nettoeinkommen“ iZm Kapital- und Vermietungseinkünften. Bei letzteren besteht ein Gestaltungsspielraum, weil diesbezügliche Werbungskosten (zB Betriebskosten und anteilige Abschreibung bei Vermietungseinnahmen) sowie die anteilige Einkommensteuer (nach dem Durchschnittssteuersatz, abgeleitet aus dem letzten Steuerbescheid) abgezogen werden, wodurch die Förderung im Ergebnis erhöht wird.

Antrag: Für jeden der zwölf maximal zulässigen Betrachtungszeiträume muss ein eigener Antrag gestellt werden. Ein Antrag (Härtefallfonds Phase II) ist seit 20.04.2020 online möglich (www.wko.at) und kann vorbehaltlich budgetärer Deckung bis 30.04.2021 gestellt werden. Bei Bedarf unterstützen SIE die MMG-Berater hierbei gerne.

Corona-Hilfs-Fonds für Zuschüsse zur Deckung der Fixkosten

  • Fixkostenzuschuss „Phase I“ für Mieten, Versicherungen, Leasing, sonstige Aufwände ohne Personal inkl. angemessener Unternehmerlohn von max € 2.000/M) in bis zu drei Monaten im Zeitraum 16.03.-15.09.2020, die nicht reduziert werden konnten. Anspruchsberechtigt sind grds alle österreichischen Unternehmen, deren Fixkostenzuschuss in Summe über € 2.000 betragen wird, dh bei 40-60% Umsatzausfall: 25% Zuschuss, bei 60-80% Ausfall: 50% Zuschuss, bei 80-100% Ausfall: 75% Zuschuss.
  • Fixkostenzuschusses „Phase II“ bei Umsatzausfällen von mindestens 30%: Fixkosten zwischen dem 16.9.2020-30.6.2021 betroffen, max 10 zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume oder 2 zusammenhängende Blöcke, zusätzliche Fixkostenpositionen insb AfA. Bei einem Umsatzausfall von zB 54% werden auch 54% der Fixkosten ersetzt. Die Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen, die Antragstellung ist bis 31.8.2021 möglich.

Kurz-Info zu weiteren finanziellen Unterstützungen

  • Die (lokalen Wirtschafts-) Kammern und Gebietskörperschaften berichten laufend über finanzielle Unterstützungen, zB Erste-Hilfe-Fond für Jungunternehmer, Beraterkosten (WK-Kärnten), KMU-Förderungen (Wirtschaftsagentur.at) usw.
  • Corona-Hilfs-Fond für Garantien: 100% Garantie bis € 0,5 Mio Kreditvolumen; 90% bis 27,7 Mio, 80% bis 1,5 Mio; relativ niedrige Zinsen und Kosten, max 5 Jahre, weitere Voraussetzungen vorhanden. Antragstellung bis spätestens 15.12.2020 über die Hausbank.
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