Die steuerlichen Neuerungen stehen im Zeichen diverser Entlastungspakete: zur Stärkung der Kaufkraft in Zeiten überdurchschnitt- lich hoher Inflation wird das Nettoeinkommen gehoben, ferner sollen Investitionsanreize geschaffen werden.

 

 

Nachfolgend finden Sie den Überblick wesentlichen Neuerungen als Ergänzung zu unserer Info zum Bereich Personalabrechnung:

 

Ausgewählte COVID-19 und Anti-Teuerungsmaßnahmen

 

  • Verlängerung der Kurzarbeitsregelung für besonders betroffe- ne Betriebe bis Juni 2023
  • Stundungszinsen für Abgabenstundungen betragen noch bis 30.06.2024 2% über dem Basiszinssatz p.a.
  • Teuerungsprämie 2023 an Dienstnehmer: bis zu € 2.000 je Dienstnehmer sind jedenfalls steuer- und sozialversicherungs- frei möglich. Im Ausnahmefall darüber hinaus weitere € 1.000 aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift.

 

Einkommensteuer

 

Erhöhung des Nettoeinkommens durch Steuersenkung ab 2023:

 

  • Tarifsenkung für Einkommensteile zwischen € 000 bis

€60.000 von 42% auf 40% ab 01.07.2023

 

  • Ab 2023 erfolgt eine jährliche Inflationsanpassung, mit der die Einkommensteile zwischen den Tarifstufen angepasst Damit soll die inflationsbedingte Mehrbelastung („kalten Pro- gression“) abgeschafft werden. Umgesetzt wird dies einerseits mit einer automatischen Tarifanpassung, bei der die Einkom- mensteile zwischen den Tarifstufen um zwei Drittel der Vorjah- resinflationsrate (Durchschnitt der Inflationsraten Juli bis Juni) erhöht werden. Für das verbleibende Drittel behält sich der Gesetzgeber vor, jährlich bis 15.09. eine entsprechen-de An- passung festzulegen.

 

Die auszugleichende Inflation beträgt im Jahr 2023 für die auto- matische Tarifanpassung 5,2%. Die Steuer beträgt daher

 

für Einkommensteile von € 0,- bis € 11.693,-                                    0%

für Einkommensteile über € 11.693,- bis € 19.134                       20%

für Einkommensteile über € 19.134,- bis € 32.075,-                    30%

für Einkommensteile über € 32.075,- bis € 62.080,-                    41%

für Einkommensteile über € 62.080,- bis € 93.120,-                    48%

für Einkommensteile über € 93.120,-                                                 50%

für Einkommensteile über € 1 Mio                                                     55%

 

Ebenso werden Absetzbeträge an die Inflation angepasst

Investitionsfreibetrag (IFB): Bisher wurden nur Investition von natürlichen Personen mit Gewinnen über 30.000 begünstigt. Neu ab 2023 werden auch Personen mit Gewinnen unter 30.000 begünstigt sowie Körperschaften. Konkret kann bei betrieblichen Einkünften (dh nicht bei Vermietungseinkünften), die mit einer Bilanz oder Einnahmen/Ausgabenrechnung ermittelt wurden

(dh nicht bei Pauschalierung) im Jahr der Anschaffung von ab- nutzbarem Anlagevermögen zusätzlich zur normalen Abschrei- bung ein Investitionsfreibetrag mit Öko-Zuschlag in Höhe von 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw sogar 15% im Bereich der Ökologisierung als Betriebsausgabe geltend ge- macht werden. Ausgenommen sind jedoch Investitionen in:

 

  • Wirtschaftsgüter für die ein iGFB geltend gemacht wurde
  • Gebäude und PKW (zulässig sind jedoch Elektro-KfZ)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (zulässig sind jedoch in den Be- reichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesund-heit/Life- Science)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen iZm fossilen Energieträgern.

 

Einkünfte aus Photovoltaikanlagen aus der Voll- und Über-schuss- einspeisung von bis zu 12.500 kWh sind steuerbefreit (personen- bezogener Freibetrag), wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp (anlagenbezogene Freigrenze) nicht überschreitet.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Wertgrenze für sofort ab- setzbare Wirtschaftsgüter wird ab 2023 von € 800 auf € 1.000 erhöht.

 

Degressive Abschreibung: Ist ab 2023 steuerliche nur mehr zu- lässig, wenn auch unternehmensrechtlich angewendet

 

Kleinunternehmerpauschalierung: Die Umsatzgrenze von bisher

€ 35.000 wird auf € 40.000 angehoben.

 

Öffi-Ticket der Selbstständigen sind wie auch in 2022 ohne weite- ren Nachweis zu 50% als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig (auch bei Basis- und Kleinunternehmerpauschalie-rung), soweit es sich um nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahres- karte für Einzelpersonen handelt. Es muss jedoch glaubhaft ge- macht werden, dass die Nutzung nicht nur privat sondern auch betriebliche erfolgt

 

Körperschaftsteuer

 

  • Senkung des Körperschaftsteuer-Tarifs von bisher 25% auf 24% (ab 2024: weitere Senkung auf 23%)

 

Sonstiges

 

  • Energiekostenzuschuss für Gewerbebetriebe unter bestimm- ten Voraussetzungen. (Wir haben bereits seperat berichtet.)

 

Für Rückfagen steht Ihnen das MMG-Team gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

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