Ärzte, Psychotherapeuten, Angehörige bestimmter Gesundheitsberufe, pauschalierte Landwirte, Kleinunternehme.
Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt
Die Umsatzsteuer für Waren-Lieferungen zwischen Unternehmern unterliegt im EU-Binnenmarkt besonderen Regelungen:
- Liefert ein Unternehmer in einem EU-Land an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land, so ist diese sogenannte innergemeinschaftliche („ig“) Lieferung von der Umsatzsteuer befreit, wenn sich der Abnehmer durch seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID-Nr) als (ausländischer) Unternehmer ausweist.
- Der Abnehmer vollzieht dadurch einen sogenannten innergemeinschaftlichen („ig“) Erwerb, welcher in seinem Land der Erwerbsteuer
- Der österreichische Erwerber muss die Erwerbsteuer, welche nach den Regeln der (österreichischen) Umsatzsteuer zu berechnen ist in der Buchhaltung sowie in der UVA und der USt-Jahreserklärung erfassen, kann sich die Erwerbsteuer jedoch sofort wieder als Vorsteuer abziehen – sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
…wenn der Erwerber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
Für Ärzte, Psychotherapeuten und Angehörige bestimmter Gesundheitsberufe wie z.B. Physiotherapeuten, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, pauschalierte Landwirte und Kleinunternehmer funktioniert das ganze gleichermaßen:
- Sie beziehen eine USt-freie ig. Lieferung,
wenn sie ihre UID-Nr vorlegen.
- Sie müssen österreichische Erwerbsteuer
mit dem Normalsteuersatz von 20% verbuchen.
Es bleibt jedoch die Erwerbsteuer als Kostenfaktor hängen, weil sie sich die Erwerbsteuer (so wie auch die Umsatzsteuer österreichischer Lieferanten) nicht als Vorsteuer abziehen können.
Ausnahme: „Schwellenerwerber“
Unternehmer,
- die ausschließlich unecht-befreite Umsätze also auch keine Studienhonorare, Vortragshonorare, Mieteinkünfte über € 30.000 erzielen
- und deren ig. Erwerbe weder im vergangenen Jahr noch im laufenden Jahr die Schwelle von € 11.000 überschritten haben,
dürfen es bei der ausländischen Umsatzsteuer belassen und brauchen keine österreichische Erwerbsteuer bezahlen.
Ausnahme von der Ausnahme
Der Unternehmer kann durch schriftliche Erklärung (mit zweijähriger Bindungsfrist) auf die Ausnahmeregelung des Schwellenerwerbs verzichten, wodurch der Erwerb (durch Bekanntgabe der UID-Nr) von der ausländischen USt befreit und mit österreichischer Erwerbsteuer belastet wird.
Was ist also zu tun ?
- Zuerst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Schwellenerwerb vorliegen (ausschließlich unecht-befreite Umsätze, ig. Erwerbe bis
€ 11.000)
Wenn nein: UID-Nr bekannt geben!
Wenn ja: USt-Sätze vergleichen!
- Ein Schwellenerwerb ist günstiger, wenn der ausländische USt-Satz niedriger ist, als der österreichische
z.B. in Deutschland, Luxemburg(!), Malta, Zypern
- UID-Nr nicht bekannt geben!
- Der Verzicht auf den Schwellenerwerb bringt dann einen Vorteil, wenn der ausländische USt-Satz höher ist als der österreichische
insbesondere in Dänemark(!), Finnland, Kroatien, Schweden(!) und Ungarn(!)
- UID-Nr bekannt geben!
- Im Zweifelsfall
- UID-Nr bekannt geben!
Denn: Wenn Erwerbsteuerpflicht besteht, ist diese auch dann abzuführen, wenn ausländische USt bezahlt wurde.
Die Steuersätze in der EU
Mitglied-
Staat
|
Normal-
satz |
Mitglied-
staat |
Normal-
satz |
Belgien | 21% | Luxemburg | 17% |
Bulgarien | 20% | Malta | 18% |
Dänemark | 25% | Niederlande | 21% |
Deutschland | 19% | Österreich | 20% |
Estland | 20% | Polen | 23% |
Finnland | 24% | Portugal | 23% |
Frankreich | 20% | Rumänien | 24% |
Griechenland | 23% | Schweden | 25% |
Großbritannien | 20% | Slowakei | 20% |
Irland | 23% | Slowenien | 22% |
Italien | 22% | Spanien | 21% |
Kroatien | 25% | Tschechien | 21% |
Lettland | 21% | Ungarn | 27% |
Litauen | 21% | Zypern | 19% |