Durch eine freiwillige Anzahlung auf die Steuernachzahlung des letzten Jahres kann die sogenannte Anspruchsverzinsung vermieden werden.
Fragt sich nur, unter welchen Umständen eine freiwillige Anzahlung sinnvoll ist.

 

Die Rechtslage

Schon seit einigen Jahren läuft die Aktion „Anspruchsverzinsung“. Demnach werden Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuernachzahlungen, die nach dem 1. Oktober des Folgejahres festgesetzt werden, für den Zeitraum zwischen dem 01.10. und der Erlassung des Steuerbescheides mit 2 % über dem Basiszinssatz, derzeit 1,38 % verzinst.

Diese Anspruchsverzinsung gilt auch für Steuernachzahlungen nach einer Betriebsprüfung, doch wird diesfalls gütevoll der Verzinsungszeitraum auf dreieinhalb Jahre begrenzt, sodass maximal 4,83 % Anspruchsverzinsung anfallen können.

Man kann aber der Anspruchsverzinsung entgehen, wenn man für die voraussichtliche Steuernachzahlung eine freiwillige Anzahlung leistet.

Erstaunlich großzügig ist es vom Gesetzgeber, dass auch Steuerguthaben und zwar sogar mit demselben Zinssatz verzinst werden.

Weil die Zinsbelastungen als Appendix der Einkommensteuer gelten, sind diese nicht absetzbar. Vice versa bleiben auch die Gutschriften steuerfrei.

Zur Vermeidung von Missbräuchen wurde aber festgelegt, dass es zu keiner Guthabenverzinsung kommt, wenn die Steuergutschrift durch eine überhöhte freiwillige Anzahlung zustande kommt.

Gnädig wird auf die Anspruchsverzinsung verzichtet, wenn die Bagatellgrenze von 50 Euro nicht überschritten wird.

Soweit zur Rechtslage.

Wie soll man nun auf diesen Angriff des Finanzministers auf Geldbörsen der Selbständigen reagieren?

 

Information über die Höhe der Steuernachzahlung

Vorrangig stellt sich die Frage, ob es überhaupt zu einer Steuernachzahlung und wenn ja, in welcher Höhe kommt.

Diese Frage ist für die M§M-Klienten selbstverständlich schon längst beantwortet.

 

Frage nach der Zweckmäßigkeit der freiwilligen Anzahlung

Nun stellt sich noch die Frage nach der Zweckmäßigkeit. Diese hängt von der individuellen und aktuellen Finanzsituation des Unternehmers ab.

Es ist ein reines Rechenexempel:

A: Freiwillige Anzahlung leisten!

Die freiwillige Anzahlung leisten und damit die Anspruchszinsen vermeiden sollte:

  • wer einen betrieblichen Kreditrahmen hat und der Netto-Zinsaufwand (unter Berücksichtigung der Steuerersparnis) weniger als 1,38 % beträgt, was in der jeweiligen Steuerstufe folgenden Brutto-Grenzwerten entspricht:

Grenzwertiger Steuersatz            Brutto-Zinssatz

 

55 %           (1,38%:45%=)                3,07 %

50 %           (1,38%:50%=)                2,76 %

48 %           (1,38%:52%=)                2,65 %

42 %           (1,38%:58%=)                2,38 %

35 %           (1,38%:65%=)                2,12 %

25 %           (1,38%:75%=)                1,84 %

 

0 % bzw. Privatkredit                      1,38 %

 

  • wer ein Sparbuch oder ähnliches mit einer Netto-Verzinsung (unter Berücksichtigung der KESt) von weniger als 1,38% besitzt, was einer Brutto-Verzinsung vor KESt von (1,38%:75%=) 1,84 % entspricht.

B: Anspruchszinsen in Kauf nehmen!

Umgekehrt ausgedrückt: Es kann besser sein die freiwillige Anzahlung zu unterlassen und die Anspruchszinsen in Kauf zu nehmen, indem

 

  • die freiwillige Anzahlung nicht mit einem relativ teuren Kredit finanziert wird oder

 

  • ein gut-verzinstes Sparvermögen unangetastet

 

Bagatellgrenze ausnutzen?

Bei einer kurzfristig späteren Zahlung werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben, wenn die Bagatellgrenze von € 50 unterschritten wird.

Dies hat die Tüftler auf den Plan gerufen, die sich fragen, um wie viel Tage später man die Anzahlung überweisen darf, ohne dass Anspruchszinsen anfallen, wie lange also die „Anspruchzinsen-freie Zeit“ dauert:

Diese Frage wird durch folgende Formel beantwortet: € 50 x 365 Tage: 1,38 % : € Nachzahlung = Tage

Aber Achtung! Leicht ist die Bagatellgrenze überschritten, wenn diese Art Respirofrist bis ins letzte ausgenutzt wird und die bescheidmäßig festgesetzte Steuernachzahlung nur geringfügig höher als die Anzahlung ausfällt.

Man sollte daher die sich aus der Bagatellgrenze über den 30.09. hinaus ergebende Nachfrist nur dann ausnutzen, wenn die Steuernachzahlung aufgrund der fertiggestellten Steuererklärungen exakt feststeht oder aufgrund einer einigermaßen gesicherten Steuerprognose ziemlich genau geschätzt werden kann.

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